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Heike Werner

10.11.2022 Sitzungen 7/94

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG)

Der Kontext hat es eigentlich ergeben, tut mir leid, dass ich nachgefragt habe. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen jetzt einen Gesetzentwurf vorstellen, der der Umsetzung einer Gesetzesänderung auf Bundesebene nachfolgt. Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, wird das bisherige Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger verändert. Es enthält die öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften für die Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Betreuern. Die gesetzlichen Änderungen bezwecken vorrangig Selbstbestimmung und Autonomie, unterstützungsbedürftige Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung und der Anwendungspraxis zu verbessern und durch eine bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht sicherzustellen, dass ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist. Ein zentrales Anliegen des Betreuungsorganisationsgesetzes ist die Stärkung der unverzichtbaren Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer durch die gesetzliche Festlegung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben. Daher erfolgt die Normierung eines Anspruchs auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der bundesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Darüber hinaus erhalten die örtlichen Betreuungsbehörden neue Aufgaben. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung wird insbesondere ein formales Registrierungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer eingeführt, in welchem persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen nachgewiesen werden müssen. Damit wird ein bundeseinheitlich transparentes Verfahren für den Zugang zum Betreuerberuf geschaffen. Des Weiteren wird zur effektiven Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung das Instrument einer erweiterten Unterstützung eingeführt. Dies umfasst alle über den bisherigen Vermittlungsauftrag der Betreuungsbehörde hinausgehenden Maßnahmen, die geeignet sind, die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern. Darüber hinaus wird mit der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern im Zusammenhang mit dem Verfahren der Registrierung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern das neue Verfahren der Anerkennung von Studienaus- und ‑ fortbildungsgängen zu Sachkundelehrgängen eingeführt. Die wesentlichen Neuerungen sind also die Finanzierung anerkannter Betreuungsvereine, dann zusätzlich die Durchführung von Modellprojekten. Zur Frage der Kosten würde ich gern noch etwas sagen wollen. Die Umstellung der bisherigen Förderung anerkannter Betreuungsvereine von zuletzt 238.000 Euro im Jahr 2022 hin zu einem Finanzierungsanspruch in Höhe der Personal- und Sachausgaben einer Fachkraft je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Betreuungsbehörde verursacht bei einer Kostentrennung zwischen Land und Landkreisen oder kreisfreien Städten im Verhältnis 80 zu 20 beim Land jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2023, wobei in den Folgejahren jeweils mit Kostensteigerungen infolge von Tarifsteigerungen beim finanzierten Personal zu rechnen ist. Bei den Kommunen entstehen jährliche Kosten in Höhe von rund 400.000 Euro. Die Mehrkosten gegenüber den bisherigen Förderungen sind nicht bekannt, aber aufgrund der nicht eindeutigen Rechtspflicht der Kommunen zur Förderung im bisherigen Gesetz haben dies in der Vergangenheit die Betreuungsvereine in sehr unterschiedlichem Maße gefördert. Die Modellkommunen, von denen ich vorhin gesprochen habe – das sind Jena und Greiz –, die das neue Instrument der erweiterten Unterstützung Betroffener im gerichtlichen Verfahren über drei Jahre erproben, erhalten hierfür vom Land Fallpauschalen zur Finanzierung der Personalkosten in Höhe von maximal 28.000 Euro pro Modellkommune und Jahr, sodass für die gesamte Laufzeit des Projekts Kosten in Höhe von maximal 168.000 Euro entstehen. Lassen Sie mich zum Schluss noch ganz kurz etwas sagen. Es ist ein Gesetzentwurf, den wir Ihnen heute vorlegen, bei dem wir bitten, dass der relativ zügig im parlamentarischen Verfahren behandelt wird. Ich will auch noch mal kurz darauf hinweisen, warum wir erst jetzt diesen Gesetzentwurf vorlegen können. Ich habe es schon gesagt, das Gesetz selbst wurde am 4. Mai 2021 bekannt gegeben. Es war aber schon mit der Bekanntgabe des Gesetzes klar, dass in bestimmten Bereichen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Betreuern fehlten. Diese und andere Vorschriften wurden erst am 24. Juni 2022 bekannt gegeben. Damit lag erst am 24. Juni 2022 die Fassung des Gesetzes in der jetzt für uns wichtigen und umzusetzenden Form vor. Ich habe es schon gesagt, andererseits muss die Vorschrift am 1. Januar 2023 in Kraft treten und umgesetzt werden. Wir haben so schnell als nur möglich den Gesetzentwurf nicht nur erarbeitet, sondern natürlich auch abgestimmt. Aber Sie sehen selbst, dass hier nur eine sehr kurze Zeit war. Ich glaube, dass wir aber, indem wir im Juni noch den Kabinettsdurchgang hatten und der zweite Kabinettsdurchgang dann im Oktober erfolgen konnte, wir hier schnellstmöglich gehandelt haben, und bitte deswegen, uns dabei zu unterstützen, damit für diese wichtige Aufgabe der Betreuungsvereine rechtzeitig zum 01.01.2023 das Gesetz in Kraft treten kann. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE)

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