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Thomas Rudy

AfD 10.11.2022 Sitzungen 7/94

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Meldepflicht von echtem Hausschwamm nach § 13 Abs. 2 Thüringer Bauordnung Laut der Thüringer Bauordnung ist der echte Hausschwamm meldepflichtig. In der Bundesrepublik Deutschland besteht nur noch in Sachsen und Thüringen diese Anzeigepflicht. Der Hausschwamm kommt nur bei entsprechend hoher Feuchtigkeit in Gebäuden vor, was allerdings auch die Schimmelbildung begünstigt. Der echte Hausschwamm stellt im Gegensatz zu Schimmel keine bedeutende Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von echtem Hausschwamm sind seit dem Jahr 2015 den Thüringer Behörden angezeigt worden? 2. Wie haben sich die angezeigten Fallzahlen seit dem Jahr 2015 – bitte nach Jahren aufgeschlüsselt – entwickelt? 3. In welchen Landkreisen, kreisfreien Städten oder Gemeinden sind diese Fälle aufgetreten, welche Art Gebäude waren hauptsächlich betroffen? 4. Warum ist der echte Hausschwamm in Thüringen im Gegensatz zu der Überzahl der anderen Bundesländer noch anzeigepflichtig? Vielen Dank.

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