Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die Beurteilung von Nutzen und Risiko eines Arzneimittels obliegt den Zulassungsbehörden. Insofern obliegt im Fall der COVID-19-Impfstoffe die Beurteilung von Zulassungsstudien der Europäischen Arzneimittelagentur. Die Landesregierung stellt den Thüringer Impfstellen ausschließlich verkehrsfähige und zugelassene COVID-19Impfstoffe zur Verfügung. Sofern aufgrund neuer Datenlage seitens der Europäischen Kommission Änderungen der Zulassung der COVID-19-Impfstoffe erfolgen, wird die Landesregierung dies in der Impfkampagne, wie bisher schon praktiziert, auch umsetzen. Schon seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne erfolgt bei Änderungen der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission – der STIKO – oder der Zulassungen eine enge Abstimmung und Anpassung des Impfgeschehens mit der Durchführung der COVID-19-Impfungen beauftragten Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zur Umsetzung in den Thüringer Impfstellen. Zu Fragen 2 und 3, die ich gern aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten möchte: Die Impfstrategie richtet sich grundsätzlich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, also der STIKO, aus. Diese gibt gemäß § 20 Abs. 2 IfSG Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und eine über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Empfehlungen der STIKO sind auf die in § 20 Abs. 2a IfSG festgelegten Impfziele ausgerichtet. Das sind: 1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe, 2. Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2, 3. der Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, 4. der Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingten Infektionsrisiko, 5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen von kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens. Für die Impfempfehlung wertet die STIKO die verfügbare Evidenz vollständig aus. Für die Bewertung orientiert sie sich an den Kriterien der evidenzbasierten Medizin. Als Grundlagen werden neben der Bewertung von Daten zur Krankheitslast insbesondere systematisch Literaturrecherchen und Evidenzbewertungen zur Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung herangezogen. Die Standardvorgehensweise garantiert eine hohe wissenschaftliche Qualität der Empfehlung und minimiert interessengeleitete Einflüsse. Der Prozess ist in den jeweiligen Begründungen transparent und nachvollziehbar dargelegt. Diese Vorgehensweise ist auch notwendig, da die Empfehlungen der STIKO im Gegensatz zu den Aussagen einzelner Wissenschaftler weitreichende Konsequenzen haben. Unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Impfziele hat die STIKO auch für die angepassten COVID-19-Impfstoffe mit der 22. Aktualisierung ihre COVID-19-Empfehlung für Auffrischungsimpfungen ab zwölf Jahren ausgesprochen. Vorzugsweise soll die Impfung mit einem der zugelassenen und verfügbaren Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe erfolgen. Wie das Epidemiologisches Bulletin 40/2022 ausführt, gilt dies sowohl für die BA.1- als auch für die BA.4/5-adaptierten Impfstoffe, da beide im Vergleich zu den bisherigen monovalenten mRNA-Impfstoffen eine verbesserte Antikörperantwort gegenüber verschiedenen Omikronvarianten auslösen und gegenüber dem SARSCoV-2-Wildtypstamm eine gleichbleibend gute Antikörperantwort erzielen. Die STIKO führt in der Empfehlung aus, dass trotz der limitierten Datenlage anzunehmen ist, dass die bivalenten Impfstoffe ebenso wie die herkömmlichen monovalenten Impfstoffe Schutz vor schweren Infektionen, Hospitalisierung und Tod durch die jede der bisher aufgetretenen SARS-CoV-2-Varianten vermitteln. Eine erhöhte Anzahl von Anträgen auf Anerkennung eines Impfschadens ist in der bislang in ihrem Ausmaß beispiellosen COVID-19 Impfkampagne statistisch gesehen zu erwarten gewesen – wurde auch immer wieder angeführt – und stellt per se keinen Anhaltspunkt dar, die Expertise der STIKO und die bundesweit geltende Impfempfehlung infrage zu stellen. Solange nach Ansicht der Expertinnen und Experten der Ständigen Impfkommission das Risiko-Nutzen-Verhältnis positiv bewertet wird und zu einer eindeutigen Impfempfehlung führt, gibt es aus Sicht der Landesregierung keinen Grund, dieser Empfehlung in Thüringen nicht zu folgen. Zu Frage 4: Richtig ist, dass sich die Zahl der Anträge auf Gewährung von Impfschadenversorgung nach § 60 ff. Infektionsschutzgesetz von 31 Anträgen bis zum 31.12.2021 auf inzwischen 205 Anträge erhöht hat. 205 Anträge bei über 4,2 Millionen in Thüringen verabreichten Impfdosen, das entspricht einem Anteil von weniger als 0,005 Prozent. Es wurden bislang 11 Anträge positiv und 21 Anträge abschlägig beschieden. Die geringe Zahl der bislang erfolgten Entscheidungen ist zunächst einmal darauf zurückzuführen, dass Voraussetzung für eine Versorgung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes eine länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung ist. Bis zum 30.09.2021 waren lediglich 18 Anträge eingegangen. Die Zahl ist dann wesentlich erst in den Monaten Januar bis April 2022 angestiegen. Die Prüfung der Anträge erfolgt derzeit. Nicht wenige der geltend gemachten Beschwerden sind ihrer Art nach eher unspezifisch, sodass nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass in allen Fällen ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsstörung nachweislich sein wird. Ich möchte auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 7/6475, Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens in Thüringen, verweisen. Herzlichen Dank.
