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Olaf Kießling

AfD 10.11.2022 Sitzungen 7/94

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften

Einen wunderschönen guten Tag! Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer auf der Tribüne und auch an den Bildschirmen, die Notwendigkeit des heute hier zu beratenden Mantelgesetzes ist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 im Verfahren 2 BvL 4/18 zurückzuführen. Hier wurde dem Besoldungsgesetzgeber aufgegeben, die Entwicklungen der Lebensverhältnisse zu beachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich in gebotenem Umfang anzupassen. Um diese notwendige kontinuierliche Anpassung geht es hier nun in diesen 111 Seiten der Drucksache 7/6292. Ich möchte jetzt nicht, wie im Haushalts- und Finanzausschuss üblich, Seite für Seite durchgehen, denn wir haben noch 80 Tagesordnungspunkte heute. Aufgrund der Tarifergebnisse und der Verständigung in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 29. November 2021 auf die Anpassungen und Entgelterhöhungen im öffentlichen Dienst der Länder ist nun gemäß Thüringer Besoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz eine Anpassung um 2,8 Prozent notwendig zum 01.12.2022, da das Gericht auch auf das Problem einer Missachtung des Alimentationsgebots und auch des Abstandsgebots hingewiesen hat. Auch ergaben sich unter anderem Anpassungen bei den Familienzuschlägen, Anpassungen bei der Telearbeit und dem geltenden Dienstunfallschutz. Ein Beispiel für die Anpassung im Mantelgesetz ist die Erweiterung des Unfallschutzes – so wurde dieser nun auch für die unmittelbaren Wege zwischen der Arbeitsund Dienststelle bzw. Wohnort und dem direkten Umweg, um sein Kind in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen, erweitert, was von uns als AfD-Fraktion auch sehr begrüßt wird. Diese Neuregelung in § 26 Abs. 2 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes wird sicherlich auch in vielfacher Weise und in vielen Fällen zu einer positiven Entlastung führen. Der Änderung der sprachlichen Formulierung zur Klarstellung bezüglich der Fahrten zwischen Familienwohnung und Unterkunft gleichermaßen der Fahrten zwischen Familienwohnung und Dienststelle in Vorlage 7/4427 vonseiten Rot-Rot-Grün kann zugestimmt werden von unserer Seite aus. Entlastung bei den steigenden inflationsbedingten und hausgemachten Energie- und sonstigen Kosten erfahren auch die Beamtenanwärter mit 50 Euro ab dem 1. Dezember 2022 in den Anwärtergrundbeträgen. Auch die Anpassung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung und der Erschwerniszulageverordnung mit den Erhöhungen der Beträge ist zu begrüßen. Die Korrekturen im Thüringer Altersgeldgesetz gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf sind insoweit nachvollziehbar, jedoch die Änderung in § 16 Abs. 1 eben nicht. Hier soll das Wort „Mitgliedstaat“ durch die Worte „anderer Mitgliedstaaten“ ersetzt werden. Gemeint ist damit, dass Deutschland als EU-Mitgliedstaat bei dieser Regelung des Altersgeldes ausgeschlossen werden soll. Diese Regelung bezieht sich auf freiwillig ausscheidende Beamte, welche ihre Dienstzeit oder ihren Dienstsitz in Deutschland haben und nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in Deutschland weiterarbeiten. Diese sollen nun gegenüber jenen schlechtergestellt werden, welche in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiterarbeiten oder arbeiten möchten. Der Grund für die Einführung eines Altersgeldes auf Bundesebene war unter anderem, dass der sich aus der Nachversicherung der Rentenversicherung ergebende deutlich geringere Rentenanspruch als Hemmnis für die Mobilität und Flexibilität der Bediensteten erwiesen hat. Es sollten die mit der Nachversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile abgebaut werden, welche der Europäische Gerichtshof im Juli 2016 festgestellt hatte. Diese Nachteile wurden mit der Gesetzesänderung im Thüringer Landtag in der Drucksache 7/3300 vom 10. Mai 2021 mit Rechtswirkung zum 01.11.2021 abgestellt und somit wurde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entsprechend Genüge getan. Doch nun soll diese Rückwirkung entsprechend rückwirkend für ehemalige Thüringer Beamte auf Lebenszeit des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und anderer Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für ehemalige Richter auf Lebenszeit des Landes, die ab dem 13. Juli 2016 und vor dem 1. November 2021 den Antrag, aus dem Beamten- oder Richterverhältnis entlassen zu werden, gestellt haben, teilweise wieder geändert werden. Dieser Personenkreis soll nun rückwirkend ausgeschlossen werden, sofern er in Deutschland war und in Deutschland geblieben ist und auch hier weiterarbeitet und eben nicht in ein EU-Ausland gegangen ist, um entsprechend zu arbeiten. Dies widerspricht dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auch dem Rückwirkungsverbot. Daher hat die AfD-Fraktion mit der Drucksache 7/6649 einen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 7/6614 gestellt, mit dem Hintergrund, diese rückwirkende Änderung nicht durchzuführen und somit die Änderung mit den Wörtern „einem anderen Mitgliedstaat“ ersatzlos zu streichen. Diese Änderung betrifft einen kleineren Kreis der Antragsteller. Mit Annahme unseres Änderungsantrags würden dann unnötige Klagen gegen den Freistaat vermieden werden können. Ich bitte und appelliere daher um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Im Übrigen möchte ich hier zum Schluss noch mal anmahnen, ein vernünftiges, zukunftsgewandtes Personalentwicklungskonzept vonseiten der Landesregierung zu verfolgen, was auch mit einem Stellenabbaupfad einhergehen sollte, statt mit einem stetigen Stellenaufwuchs, den wir uns jetzt wieder im Haushalt 2023 ansehen können. Das ist auch regelmäßig die Mahnung des Landesrechnungshofs von Thüringen, dort genauer hinzugucken. Auch appelliere ich hier, die Kosten der Pensionen mit im Blick zu behalten, denn die Pensionslasten sind auch vom Steuerzahler zu tragen. Allein die Mehrkosten aus diesem Gesetz, was wir heute beschließen wollen, betragen ca. 59 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023 für das Land und etwa geschätzte 6 Millionen Euro jährlich für die Kommunen. Dem Gesetzentwurf mit den vielen Veränderungen, was ich gerade kurz skizziert hatte, stimmen wir natürlich zu, bis auf – wie gesagt – unseren Änderungsantrag. Da bitte ich entsprechend um Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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