Heike Werner
Fragestunde
Ja, eine Zeitersparnis, dachte ich. Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte gern im Namen der Landesregierung die Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die vorhergehende „Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum“ in der Fassung vom 5. Dezember 2016 am 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten ist. In Umsetzung der Ziffer II des Landtagsbeschlusses, den Sie auch schon benannt haben, wurde auf Basis dieser Richtlinie durch das TMASGFF am 19. Januar 2022 eine angepasste Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum mit Gül tigkeit bis zum 31. Dezember 2022 erlassen. Damit wurde ein Teil der Vorgaben aus dem Landtagsbe schluss umgesetzt, um keine Förderlücke bis zur Vorlage einer novellierten Fassung entstehen zu lassen. Der Entwurf einer novellierten Förderrichtli nie für Ärztinnen, Zahnärztinnen und Apotheker/ ‑ in nen befindet sich derzeit noch in der Erarbeitung. Insbesondere die Prüfung der Einhaltung des haus haltsrechtlichen Grundsatzes der Nachrangigkeit sowie die Festlegung der für die Umsetzung der Förderrichtlinie zuständigen Stelle haben einen er höhten Bearbeitungsaufwand erzeugt und sind des halb noch nicht vollständig abgeschlossen. Die Ver öffentlichung der novellierten Richtlinie soll im Laufe des IV. Quartals 2022 erfolgen, sodass sie voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Zu Frage 2: Derzeit prüft das Ministerium, ob die Antragsprüfung und Mittelauszahlung an die Letztempfänger/ innen und die Verwendungsnachweis‑ prüfung unter den Bedingungen des erweiterten Kreises der Anspruchsberechtigten weiterhin über die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen oder gegebenenfalls über die GFAW erfolgen sollen. Dabei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Neben der Zustimmung des Stiftungsbeirats ist eine Änderung der Stiftungssatzung erforderlich und eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren, da die zusätzlichen Aufgaben durch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten vom Stiftungszweck nicht erfasst sind. Mit der Stiftung wurde dazu Kontakt aufgenommen. Alternativ kommt die Beauftragung der GFAW in Betracht. Dazu befindet sich das Ministerium mit der GFAW auch in Abstimmung. Die Auszahlungsbedingungen an die Letztempfänger/ innen richtet sich nach den ‑ Fördervorgaben des Landtagsbeschlusses und den bereits bestehenden Fördervorgaben. Da sich die Richtlinie noch in der Entwurfsfassung befindet und der Meinungsbildungsprozess zu den einzelnen Förderbedingungen noch nicht abgeschlossen ist, bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich zu den Einzelheiten der Fördervergabe noch keine Aussage treffen kann. Zu Frage 3: Bei der Veranschlagung der Haushaltsmittel für das Jahr 2023 in Höhe von 1,1 Millionen Euro wurden der bisherige Umfang der Inanspruchnahme der Förderung sowie die durch den Landtagsbeschluss vom 17. Dezember 2021 gestiegene Zuwendungshöhe von bis zu 40.000 Euro und die beschlossene Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten berücksichtigt. Es wurde dabei von zwölf Vollniederlassungen und sechs Eröffnungen von Zweig- bzw. Filialpraxen im ärztlichen Bereich und jeweils fünf Vollniederlassungen für Apotheker/ ‑ innen und Zahnärzte/Zahnärztinnen ausgegangen. Förderungen von Eigeneinrichtungen der Stiftung, die in den Vorjahren berücksichtigt wurden, wurden nicht eingeplant. Noch zum Abschluss: Sehr geehrte Damen und Herren, die Landesregierung arbeitet daran, dass die Beantragung und Gewährung der Niederlassungsförderung auch in Zukunft auf rechtssicheren Beinen steht. Nur dadurch kann dieses kurzfristig wirkende Instrument zur Sicherung der ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Versorgung erfolgreich zum Einsatz kommen. Deswegen brauchen wir ein ganz kleines bisschen mehr Zeit. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
