Robert Sesselmann
Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Präsident, Grundlage dieses Gesetzesänderungsantrags war die Petition aus dem Jahr 2013, die auf der hiesigen Petitionsplattform des Landtags veröffentlicht worden ist. In einer sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurden allerdings nicht die nötigen Unterschriften gesammelt, nicht die notwendigen Mitzeichnungsunterschriften erreicht. Der Petitionsausschuss hat die Thüringer Landesregierung gebeten, zu der Petition entsprechend Stellung zu nehmen. Das zuständige Ministerium hat sich hierzu wie folgt geäußert – ich darf zitieren –: Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung seien die Sitzungen vorberatender Ausschüsse nicht öffentlich. Die gesetzliche Regelung lasse weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Ausschusses eine Abweichung hiervon zu. Mit der Bestimmung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass die in den vorberatenden Ausschusssitzungen thematisierten Angelegenheiten offen, sachlich und von außen unbeeinflusst diskutiert werden könnten. Den Ausschussmitgliedern solle dabei die Möglichkeit gegeben werden, zur Vertiefung und Verbreitung der Meinungsbildung auch einmal ins Unreine zu sprechen. Das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger werde hierdurch – nach Auffassung der Landesregierung – nicht unangemessen eingeschränkt, da in den vorberatenden Ausschusssitzungen keine vollziehbaren Beschlüsse gefasst würden. Vorberatende Ausschüsse bereiteten eine Angelegenheit vor, die in die Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses falle, indem sie den zugrunde liegenden Sachverhalt aufbereiteten, die Argumente sammelten und sodann eine Empfehlung an den Gemeinderat bzw. den beschließenden Ausschuss abgeben. Die in den vorberatenden Ausschusssitzungen erörterten Angelegenheiten müssen anschließend noch einmal vom Gemeinderat oder einem beschließenden Ausschuss unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 der Thüringer Kommunalordnung beraten und entschieden werden. Meine Damen und Herren, das war im Wesentlichen der Vortrag der Landesregierung dazu. Man hat sich darauf verständigt oder kam zu dem Ergebnis, dass es nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung ausreichen würde und dementsprechend den Ansprüchen entspricht, insbesondere hier dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, wenn diese öffentlich sind, und nicht die vorberatenden Ausschüsse. Interessant ist aber ein Blick über die Landesgrenzen hinaus. Wenn wir uns beispielsweise nach Sachsen orientieren, dort haben wir die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, die besagt: „Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.“ Das heißt, wir haben im Grunde genommen eine Bestätigung der bisherigen Handhabung hier in Thüringen. Aber wir haben auch einen interessanten Gesetzesvorschlag, nämlich den des sogenannten sachsen-anhaltinischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014. Dort ist relativ sauber und auch aus meiner Sicht von allen am besten formuliert in § 52 – mit „Öffentlichkeit der Sitzung“ überschrieben – Abs. 1: „Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich.“ Hier wird nicht mehr zwischen beratenden und beschließenden Ausschüssen differenziert. Das ist eine Regelung, die aus meiner Sicht in der heutigen Zeit sehr handhabbar ist. Wir haben in Abs. 2 eine entsprechende Einschränkung: „Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht öffentlich zu verhandeln.“ Meine Damen und Herren, diese Regelung scheint aus unserer Sicht die ausgewogenste zu sein. Die Problematik ist nämlich, folgt der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss ohne Debatte dem Ergebnis des vorberatenden Ausschusses, dann kann der interessierte Zuhörer die Beschlussfassung nicht nachvollziehen. Sachsen-Anhalt hat sein Kommunalrecht 2014 entsprechend modernisiert und setzt hiergegen zeitgemäß auf mehr Transparenz bei kommunalem Verwaltungshandeln und beabsichtigt damit die Einbeziehung und unmittelbare Beteiligung der Einwohner und Bürger am kommunalen Entscheidungsprozess zur Stärkung der örtlichen Demokratie. Auf kommunaler Ebene sollen den Einwohnern und Bürgern stärker als bisher Informationen über kommunale Angelegenheiten zugänglich sein und direkte Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das leuchtet ein. Die Kommentarliteratur, unter anderem des Herrn Uckel, die sagt, dass offen sachlich und von außen unbeeinflusste Diskussionen nicht möglich seien, scheint mir sehr fernliegend. Ich betone hier, dass wir als Fraktion natürlich der Ansicht sind, dass die Öffentlichkeit von Sitzungen von Ausschüssen, die Kenntnis von lokalen Angelegenheiten eine wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen auf kommunaler Ebene sind. Ohne die bürgerschaftliche Beteiligung und Mitwirkung an der kommunalen Selbstverwaltung ist lebendige örtliche Demokratie nicht möglich. Die Einbeziehung und direkte Teilhabe der Einwohner und Bürger in lokale Prozesse und Entscheidungen ist deshalb im kommunalen Raum von herausragender Bedeutung. Sie trägt nachhaltig zur Identifikation der Bürger mit der Kommune, in der sie leben, bei und fördert das bürgerschaftliche Engagement in kommunalrechtlichen Angelegenheiten. Es geht darum, dass das ehrenamtliche Engagement gefördert wird. Mehr Durchsicht und mehr Durchblick für die Entscheidungsträger, insbesondere für die Bürger aus der Region, halten wir für zweckmäßig und sinnvoll. Aus diesem Grund unterstützen wir diese Gesetzesänderung, wenn vielleicht nicht in allen Einzelheiten, aber es lässt sich mit Sicherheit hier vielleicht unter Hinzuziehung der Regelungen aus Sachsen-Anhalt im Ausschuss eine vernünftige Vorschrift aus dieser entsprechenden Gesetzesänderung bilden, deren Überweisung an den Ausschuss wir natürlich zustimmen werden. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
