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Heike Werner

22.09.2022 Sitzungen 7/90

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, das ist jetzt auf jeden Fall ein Tagesordnungspunkt zum Beruhigen der Gemüter, denn der Gesetzentwurf, den wir Ihnen vorgelegt haben, dient vor allem der redaktionellen Bereinigung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Bereinigung hängt mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zusammen. Deswegen müssen drei Dinge neu geregelt werden. Zum einen ist die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bezüglich der Einrichtung für behinderte Menschen weggefallen. Die entsprechende Zuständigkeitsbestimmung muss dem angepasst werden. Zum Zweiten ist die Ausführungsnorm des § 6a des Ausführungsgesetzes SGB XII durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, weil das zugrunde liegende Erstattungsverfahren im Jahr 2020 abgeschlossen wurde. Die Norm ist damit aufzuheben. Und zum Dritten ergibt sich aus der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe eine Unklarheit in Bezug auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes. Dort wird eine abweichende örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes geregelt, wenn der Berechtigte gleichzeitig Sinnesbehindertengeld und eine Leistung der Sozialhilfe bezieht. Da aber die Leistungen der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zählen, muss nunmehr klargestellt werden, wie die örtliche Zuständigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe zu bestimmen ist. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE)

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