Babette Pfefferlein
Fragestunde
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Landwirtschaftliche Betriebsnummern für Imkereien mit Gewinnabsicht in Thüringen Ende Dezember 2014 wurden vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats einige steuerliche Vorschriften für Imkerinnen und Imker geändert. Unter anderem betrifft dies den § 13a Einkommensteuergesetz. Dabei wurde unter anderem die Grenze zwischen Imkerei mit Gewinnabsicht – mehr als 30 Völker – und Liebhaberei erstmals verbindlich festgeschrieben. Die Imkerei zählt von nun an zu den Sonderkulturen – § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG. Imkereien mit Gewinnabsicht werden seitdem steuerlich landwirtschaftlichen Betrieben gleichgesetzt. Laut Angabe auf der Website der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau benötigt jeder Imkereibetrieb eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Zuständig für die Erteilung einer Nummer sind in Thüringen die jeweiligen Landwirtschaftsämter. Ich frage die Landesregierung: 1. Handelt es sich bei Imkereibetrieben mit über 30 Bienenvölkern und erkennbarer Gewinnerzielung auch ohne Pacht oder Besitz von landwirtschaftlicher Fläche um landwirtschaftliche Betriebe und wenn nein, warum nicht, wenn sie doch steuerlich gleichgestellt sind? 2. Unter welchen Voraussetzungen können Imkereien mit Gewinnabsicht über die zuständigen Landwirtschaftsämter als landwirtschaftliche Betriebe anerkannt bzw. registriert werden und somit eine landwirtschaftliche Betriebsnummer bekommen? Vielen Dank.
