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Thomas L. Kemmerich

FDP 09.06.2022 Sitzungen 7/83

Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Unternehmer und Unternehmerinnen in diesem Bereich, liebe Zuschauer, Zuhörer, nach fast einem Jahr Geltungsdauer ist es bisher nicht gelungen, das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels rechtssicher und ausführungskonform umzusetzen – im Gegenteil. Es entsteht der Eindruck, dass versucht wird, das mehrheitlich beschlossene Regelwerk in Ausblendung des gesetzgeberischen Willens abzuändern und deutlich nachzuschärfen. So wird eine große Anzahl der Spielhallen im Freistaat Thüringen sehr wahrscheinlich schließen müssen, wenn wir nicht aktiv werden. Dies geschieht zum Nachteil einer legalen und kontrollierten Angebotskultur und leider dann zum Vorteil eines dadurch entstehenden illegalen und unkontrollierbaren Marktes. (Beifall Gruppe der FDP) Grundlage des Thüringer Spielhallengesetzes ist der Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2021. Ein Abweichen der darin geltenden Abstandsregeln ermöglicht die entsprechende Zertifizierung nach § 3a. Die ist im Gesetz ausdrücklich erlaubt und eindeutig formuliert. Doch dreht das Ministerium hier den Spieß um und macht den vorliegenden Härtefall zur wichtigsten Zugangsvoraussetzung im Verwaltungsvollzug. Ja, eine Härtefallregelung gab es in der Vergangenheit. Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag sieht keine Härtefälle mehr vor. Das gibt den Bundesländern die Möglichkeit einer qualitativen Umsetzung des Spieler- und Verbraucherschutzes durch strengere Zertifizierung. Da ist die angestrebte Auslegung des Ministeriums ein Widerspruch zum Willen der Legislative und es wird seitens der Exekutive ein Gesetz geschaffen, das dieses deutlich verschärft. Dies geht über die Zuständigkeit deutlich hinaus und ist Zuständigkeit und bleibt Zuständigkeit des Parlaments. Diese Missachtung des Parlaments wollen wir nicht mittragen. Wir wollen rechtlich erklären, dass der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie der Abstand zwischen Verbundspielhallen mittels Zertifizierung zu privilegieren ist, der Abstand von Spielhallen untereinander aber nicht. Ein gern genutztes Argument in der Abstandsproblematik ist, dass man es den Glücksspielsüchtigen erschweren möchte, ihrer Sucht nachzugehen. Das aber, meine Damen und Herren, nicht, indem sie 200 Meter weiter laufen müssen. (Beifall Gruppe der FDP) Glücksspielsucht wird nicht dadurch begegnet, indem man flächendeckend Spielhallen schließt – ganz im Gegenteil, indem man einen kontrollierten Spielraum lässt. Deshalb ist Handlung geboten, deshalb unser Antrag. Vielen Dank. (Beifall Gruppe der FDP)

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