Marcus Malsch
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Vereinfachung des Hochbaurechts
Werter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Baurecht unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Bauvorlageberechtigung. Während die große Bauvorlageberechtigung Bauwerke jeglicher Größe umfasst und nur für Architekten und Bauingenieure besteht, dürfen in zehn Bundesländern auch Techniker und Handwerksmeister Gebäude bis zu einer bestimmten Größe als Entwurfsverfasser planen und bauen. Die konkrete Ausgestaltung der kleinen Bauvorlageberechtigung variiert und ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. In Thüringen besteht eine entsprechende Regelung bislang nicht. So weit, so gut für die, die noch nicht alles von den Vorrednern erschließen konnten. Es ist auch eine komplexe Sache, sowohl das Bauordnungsrecht als auch das Bauen eines Gebäudes. Da sind wir genau am Punkt: Wer darf ein solches Gebäude planen und reichen seine Kenntnisse für die Anforderungen aus? Genau das wollte mein Kollege Schard letztes Jahr im Juni mit seiner Kleinen Anfrage wissen. Ich darf aus der Antwort zu seiner Kleinen Anfrage zitieren: „Die so genannte kleine Bauvorlageberechtigung wurde in den alten Ländern zu einer Zeit eingeführt, als das Baugenehmigungsverfahren noch von einer umfassenden Prüfung aller berührten Rechtsgebiete gekennzeichnet war. Nicht der Bauvorlageberechtigte, sondern die Bauaufsichtsbehörde sorgte dafür, dass alle öffentlichen Belange berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung wurde erst erteilt, wenn alle weiteren Genehmigungen erteilt oder in Aussicht gestellt wurden. […] In den neuen Ländern wurde nur in Sachsen-Anhalt die kleine Bauvorlageberechtigung eingeführt. Anders als in Thüringen wird dort aber auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des Bauordnungsrechts und des sonstigen öffentlichen Rechts geprüft mit der Folge, dass es faktisch bei der abschließenden Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden verbleibt. […] Damit ist die Situation in Thüringen nicht mit der in anderen Ländern vergleichbar.“ Werte Kolleginnen und Kollegen, die Landesregierung beabsichtigt also eine Änderung der Bauordnung, um Bautechnikern und Handwerksmeistern für bestimmte Baumaßnahmen eine Bauvorlageberechtigung zu verschaffen, nicht. Sie teilt auch nicht die Auffassung, dass die Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung für Bautechniker und Handwerksmeister geeignet ist, Bauvorhaben zu beschleunigen und Baukosten zu senken. Die Auffassung der Landesregierung erscheint uns plausibel. Aber warum wollen wir das nicht noch einmal genauer anschauen und das hinterfragen? Kollege Bergner hat es ausgeführt. Und wer schon mal ein Haus gebaut hat, der kann von unterschiedlichen Erfahrungen sprechen. Ich kenne da einen guten Fall. Da gab es eine Bauplanung mit einer Ausführungsplanung von 396 Seiten. Der Bauausführende hat dann gesagt: Ist da auch ein Plan dabei, wo ein Bewährungseisen drin ist, damit wir mal anfangen können zu bauen? Da hat man den 396-Seiten-Ersteller herbeigerufen, und der hat gesagt, ich mache nur die Ausführungsplanung. Also von daher war dann die Frage: Kann das Haus jetzt gebaut werden oder nicht? Ich glaube, wir bewegen uns da in einem Spektrum, auch gerade unter der Thematik der Zwänge, die bestehen – das hat Herr Bergner angesprochen –, aber auch unter der Maßgabe, dass wir heute technische Voraussetzungen haben, in gewissen Bereichen trotzdem vorlegen zu können – das ist ja angesprochen worden –, zum Beispiel landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich. Das kennen wir alles. Das sind Unterstände, das sind Scheunen. Ich sage mal, wenn ich da weiß, in welcher Höhenklasse ich mich befinde, dann habe ich auch die statischen Zahlen. Von daher, denke ich, macht es Sinn – einfach plausibel erklärt –, was die Landesregierung gesagt hat. Aber unter dem aktuellen Druck, den wir haben, der auf den Berufen ist – Herr Bergner hat es ausgeführt –, dass es nicht einfacher ist, mehr zu finden, sondern wir müssen sehen, wie wir die Probleme thematisieren und vielleicht auch das nötige Personal dazu finden. Von daher erscheint uns eine Ausschussüberweisung zumindest nicht unangemessen an der Stelle. Vielen Dank.
(Beifall CDU, Gruppe der FDP)
