Uwe Thrum
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Vereinfachung des Hochbaurechts
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer, mit unserem Gesetzentwurf soll der Kreis der bauvorlageberechtigten Personen erweitert werden. Konkret wollen wir erreichen, dass Meister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks sowie Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau künftig für die Gebäudeklassen 1 und 2 bauvorlageberechtigt sind. Das bedeutet, dass die erwähnten Berufsgruppen künftig Gebäude bis zu einer Größe von bis zu 7 Metern und einer Nutzungsfläche von nicht mehr 400 Quadratmeter sowie Gebäude, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 BauGB dienen, nicht nur bauen, sondern als Entwurfsverfasser auch planen dürfen. Bisher ist das in Thüringen nur Ingenieuren und Architekten vorbehalten; Kollege Sesselmann hat das schon ausgeführt. Andere Bundesländer wie unsere Nachbarn in Bayern, Hessen oder Sachsen-Anhalt haben diese sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung bereits eingeführt. Die Antworten der Landesregierung und in Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage bestätigen unter anderem, dass die kleine Bauvorlageberechtigung durch Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörden Zuspruch gefunden hat und sie mit längerer Geltungsdauer zunehmend an Bedeutung gewinnen wird. Selbstverständlich werden die Meister und Techniker für die neue Aufgabe dort auch fit gemacht. Die entsprechenden Seminare organisieren die Handwerkskammern, u. a. in den Bereichen „Aktuelle Gesetzeslage“, „Bauordnungsrecht“, „Versicherungsschutz“, „Wärmeschutz“, „Brandschutz“ und vieles mehr. Es gibt dort eine rege Nachfrage, die Seminare waren 2021 auch überbucht. Alles in allem also ein Erfolgsmodell, um das Handwerk zu stärken, die Kompetenzen zu erweitern und das Handwerk letztendlich auch aufzuwerten.
(Beifall AfD)
Vom Balkonanbau oder Garagenbau bis hin zu kleinen Einfamilienhäusern kann damit alles aus einer Hand kommen. Das spart Kosten und entlastet ebenso unsere Familien, die gern ein eigenes Heim beziehen oder ausbauen wollen und die von den derzeitigen Preisexplosionen erschlagen werden. Und wenn Sie es gern hören wollen: Damit wird natürlich auch Energie gespart.
(Zwischenruf Abg. Lukasch, DIE LINKE: Der
Meister muss es doch auch berechnen, deshalb ist das Unsinn!) Dazu kommt, dass viele Architekten und Ingenieure durch den Bauboom ausgebucht sind. Hier würde unser Gesetzentwurf ebenfalls greifen und eine Entlastung erfolgen. Uns ist bekannt, dass sich die Thüringer Landesregierung in diesem Bereich scheut, aktiv zu werden. Die Antworten vom 1. Juni 2021 auf eine Anfrage machen das deutlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft meint, anders als in Thüringen wäre die Lage in Sachsen-Anhalt so, dass „auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des Bauordnungsrechts und des sonstigen öffentlichen Rechts geprüft [wird] mit der Folge, dass es faktisch bei [einer] abschließenden Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden verbleibt.“ Das ist aus unserer Sicht Quatsch. Der Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Verfahren ist bis auf die Umweltverträglichkeitsprüfung in beiden Ländern gleich. Sie schreiben weiterhin: Bautechniker und Handwerksmeister könnten zwar ein sicheres Gebäude entwerfen, hätten aber nicht die erforderlichen Kenntnisse in den weiteren Rechtsgebieten. Für mich ist das ebenfalls eine faule Ausrede,
(Beifall AfD)
denn ich habe schon eingangs beschrieben, wie die anderen Bundesländer über die Handwerkskammern entsprechende Seminare organisieren und wie das dort auch angenommen wird. Im Übrigen müssen bauausführende Handwerker jetzt schon die Pläne von Architekten und Ingenieuren vor der tatsächlichen Bauausführung eingehend und gewissenhaft prüfen und Baumängel, die auf Planungsfehler zurückgehen, unverzüglich anzeigen. Ein Verstoß dagegen kann zur Mithaftung des Handwerkers führen. Daraus folgt schon jetzt, dass der Handwerksmeister in der Pflicht steht, Fehler zu erkennen. Im Umkehrschluss muss diese unterstellte Fachkenntnis zum Erkennen von Planungsfehlern eine beschränkte Bauvorlageberechtigung rechtfertigen. Es ist also nicht nachvollziehbar, warum die Landesregierung in diesem Fall nicht handelt. Wir wollen im Thüringer Bauordnungsrecht neue, moderne, unbürokratische Wege gehen, so wie es andere Bundesländer bereits getan haben – auch um Wettbewerbsgleichheit herzustellen – und beantragen die Überweisung an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
