Anja Siegesmund
Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes – Verringerung von Gewässerrandstreifen bei ausgleichenden Schutzmaßnahmen
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, am 28. Mai 2019 haben wir im Thüringer Landtag gemeinsam eine der umfassendsten wasserwirtschaftlichen Reformen beschlossen, ich spreche vom Thüringer Wassergesetz. Das hatte drei wesentliche Bausteine, deswegen war es auch wichtig, umfassend zu beteiligen, anzuhören und sich miteinander zu verabreden. Der erste Teil war der schier unhaltbare Zustand der Tatsache, dass nur 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Thüringen ans Abwasser angeschlossen waren, deswegen haben wir den Abwasserpakt geschlossen, und ich bin froh darüber. Der zweite Punkt war das Gründen von Gewässerunterhaltungsverbänden, weil wir nur auf 15 Prozent der Fläche Thüringens tatsächlich Verantwortung für Gewässerunterhaltung und damit Vorsorge vor Hochwassern personell untersetzt hatten. Die 20 Gewässerunterhaltungsverbände in Thüringen sind gegründet und auf Basis unserer Gesetzesnovelle arbeiten sie hervorragend. Und der dritte Bereich, den wir mit der Novelle des Thüringer Wassergesetzes neu gefasst haben, war der besondere Schutz, insbesondere für intakte Gewässer. Lieber Herr Bergner, dass Sie keine Ökomuffel sind, das sieht man mit Verlaub, mit Blick auf das FDP-Bundestagswahlprogramm, ich zitiere: „Wir setzen uns […] für intakte Gewässer ein, weil sie für die kommunale Wasserversorgung, unsere Gesundheit und die Artenvielfalt von Bedeutung sind.“
(Beifall Gruppe der FDP)
Gutes Programm, es geht noch weiter, Herr Montag, Achtung: „Deshalb müssen Einträge, zum Beispiel Rückstände aus Landwirtschaft, Industrie, Bergbau sowie Medikamente, immer dort reduziert werden, wo eine Gefährdung vorliegt.“ Jetzt klatschen Sie gar nicht mehr, schade, aber es ist Ihr Wahlprogramm.
(Beifall DIE LINKE, SPD)
Ich will nur sagen: Für Thüringen sieht es halt so aus …
(Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP:
Ich habe gedacht, Sie lesen noch ein bisschen!) Nein, ich bin erst mal fertig mit dem Zitat. Also Sie haben ganz deutlich gemacht, dass Sie der Reduzierung von Stoffeinträgen zustimmen. Und wenn man sich das für Thüringen anguckt, dann muss man leider feststellen, dass die Novelle des Wassergesetzes 2019 richtig und wichtig an diesen Stellen, die ich Ihnen gerade genannt habe, war, denn mehr als zwei Drittel der Thüringer Oberflächengewässer sind zu hoch mit Nährstoffen belastet. Die Folgen sind dann Sauerstoffmangel, verschlämmte Gewässersohlen oder auch lokales Fischsterben. Konkret weisen etwa 70 Prozent der Thüringer Oberflächengewässer zu hohe Nährstoffkonzentrationen insbesondere bei Phosphor auf und 30 Prozent der Grundwasserkörper verfehlen aufgrund von Nitrat den guten chemischen Zustand. Unsere Gewässer brauchen diese Luft zum Atmen und deswegen müssen wir auch dafür sorgen, dass deutlich weniger Düngemittel und deutlich weniger Pflanzenschutzmittel von gewässernahen Ackerflächen ins Wasser gelangen. Deswegen haben wir im Wassergesetz Folgendes geregelt: 1. Um den Eintrag von Nährstoffen und Schadstoffen zu reduzieren, ist eine einheitliche Breite des Gewässerrandstreifens im Außenbereich von 10 Metern und im Innenbereich von 5 Metern bei allen oberirdischen Gewässern vorgeschrieben. Das ist unser sogenanntes Optionsmodell. Wir haben lange daran gearbeitet und übrigens bundesweit Standards gesetzt, weil das nämlich letztlich auch ins Wasserhaushaltsrecht des Bundes tatsächlich eingeflossen ist und übernommen wurde. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen – also Ackerland und Grünland – können auch ohne Pflanzenschutz- und Düngemittel weiter bewirtschaftet werden. Darüber hinaus enthält § 29 Thüringer Wassergesetz eine Option mit gleichwertigen Gewässerschutzzielen. Das heißt, der 10 Meter breite Gewässerrandstreifen kann im Außenbereich auf 5 Meter halbiert werden, wenn die ersten 5 Meter ganzjährig begrünt werden oder wenn die ersten 5 Meter am Gewässer vollständig mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind – Stichwort: Erosion. Die zweiten 5 Meter des Gewässerrandstreifens können in diesen Fällen ackerbaulich weiter voll genutzt werden, das heißt, der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist hier auch zulässig. Und das ist unser sogenanntes Optionsmodell – noch mal: Es ist innovativ und hat deswegen bei der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes und der Düngeverordnung des Bundes letztlich einen Standard gesetzt und dieser Standard hat sich bewährt. Wie Sie auch sehen, haben Landwirtinnen und Landwirte bereits jetzt eine zusätzliche Möglichkeit zur Bewirtschaftung und damit selbstverständlich auch Planungssicherheit. Das Gesetz ist 2019 entsprechend novelliert worden und – wie ich finde – damals mit den regierungstragenden Fraktionen nach ausführlicher Debatte auch auf einen guten Weg gebracht und jetzt kommt natürlich die aktuelle Situation, wo man nach jedem Strohhalm greift, Stichwort: Ernährungssicherheit. Ich würde hier als Erstes vorschlagen, man lässt dann einfach mal den Krieg ruhen und die Schiffe, die mit Korn beladen sind und in der Ukraine am Hafen stehen, einfach ihre Wege machen. Sie kommen auf die Idee zu sagen: Na ja, die Antwort auf die Ernährungssicherheit ist, dass wir das naturschutz- und umweltgerechte Verschonen von Gewässerrandstreifen an dieser Stelle zurückdrehen. Und ich sage Ihnen, warum das keine adäquate Antwort ist. Anfang April hat der Bundesrat beschlossen, dass infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ab dem 01.07. für einen Teil der ökologischen Vorrangflächen erweiterte Nutzungen möglich sind. Ökologische Vorrangflächen können unter anderem als Streifenbrachen, Landschaftselemente, Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Maßnahmen angelegt werden. Betroffen von der Neuregelung sind ausschließlich die Brachen. Ökologische Vorrangflächen als Brachen gibt es ca. 7.500 Hektar in Thüringen. Diese können infolge der Anpassung – also ab 1. Juli 2022 – auch gemäht oder beweidet werden, also damit als Futter zur Verfügung stehen. Letztlich erfolgt also eine Nutzung begrünten Ackerlandes. Der Anbau von Futterpflanzen oder Düngung ist jedoch nicht zulässig. Müssen wir zusätzlich jetzt auch noch einmal an der Frage der Gesetzesnovelle Wassergesetz drehen? Die klare Antwort der Fachleute unseres Hauses, die das Wasserrecht novelliert und an dieser Stelle eine Brücke gebaut haben, ist: Nein. Zum einen haben wir mit der aktuellen Regelung im Thüringer Wassergesetz, wo wir vorsehen, dass Gewässerrandstreifen durch das Optionsmodell ja zum Teil auch entsprechend beweidet und gemäht werden, die entsprechende Verfügbarkeit der Flächen sichergestellt. Zum anderen würde eine Anpassung des Wassergesetzes keine Veränderung für Landwirtinnen und Landwirte in Thüringen mit sich bringen, denn neben dem Thüringer Wassergesetz umfassen mehrere – ich habe es gerade erwähnt, unser Modell hat Standards gesetzt, das Wasserhaushaltsrecht des Bundes wurde novelliert, Bundes- und Landesgesetze, -verordnungen und -anforderungen wurden inzwischen so angepasst, dass der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln am Gewässer diese Regel längst übernommen hat. Da gilt ganz klar: Ober schlägt Unter. Wir könnten hier also trefflich darüber in den Ausschüssen diskutieren, es würde letztlich ins Leere laufen. Von daher lade ich sehr dazu ein, es bei der Novelle, die 2019 wirklich wegweisend war und nach wie vor ist, zu belassen und andere Ideen zu entwickeln, wie wir hier weiterkommen. Noch mal: Eine Einpassung des Thüringer Wassergesetzes hinsichtlich der Gewässerrandstreifen im Sinne des Antrags hätte ökologische Nachteile und wenn überhaupt, dann nur ganz, ganz geringe Auswirkungen für die Landwirte. Denn auf Bundesebene sind zum 01.07. bereits andere Nutzungen von Brachen zur ackerbaulichen Nutzung möglich und gerade die Vorteile des Thüringer Modells, die wir damals selbstverständlich auch in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsressort auf den Weg gebracht haben, laufen ins Leere, weil sie letztlich bundesweit Standards gesetzt haben. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
