Robert Sesselmann
b) Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, es gab bei uns jetzt etwas Unruhe, weil der neue Antrag der FDP zum Änderungsantrag der rot-rot-grünen Fraktionen jetzt noch mal kurz diskutiert werden musste. Soweit wir das jetzt verstanden haben, schließen Sie sich dem Änderungsantrag an, das heißt, die Wählbarkeit des Bürgermeisters hängt von der Volljährigkeit ab, das heißt Vollendung des 18. Lebensjahres, wie es die rot-rot-grünen Fraktionen korrekt noch mal dargestellt haben. Auf der anderen Seite nehmen Sie diese freie Obergrenze weg und sagen jetzt, die Vollendung des 67. Lebensjahres ist das, was Sie letzten Endes hier anstreben. Das ist der neue Antrag der FDP. Das ist im Grunde genommen das, Herr Walk, was Sie als Kompromisslösung angesetzt haben. Wir haben in verschiedener Hinsicht Bedenken diesbezüglich. Meine Damen und Herren, ein wesentlicher Aspekt im Antrag der FDP war noch die korrekte Umsetzung der Auskunftssperre gewesen. Dazu kann man sicher diskutieren, ob das dann in der Wahlordnung noch zu ändern ist. Aber, wie gesagt, das soll jetzt nicht Gegenstand sein. Gegenstand war diese Diskussion, was die Obergrenzen angeht, wie bereits in der Drucksache 6/4066 in der letzten Legislatur; damals wurde der Antrag der CDU abgelehnt. Mittlerweile haben wir eine entsprechende Änderung des Antrags der FDP vorliegen. Das ist auch gut so, weil wir nämlich der Ansicht sind, dass ein 95-jähriger Zwangsbeatmeter schlicht und ergreifend nicht mehr wählbar ist. Wir brauchen keine sleepy-shows und Wolfgang Schäubles der Politik in kommunalpolitischen Bereichen, meine sehr geehrten Damen und Herren.
(Beifall AfD)
Genau das ist aus unserer Sicht altersdiskriminierend, aber, wie gesagt, die FDP hat hier eingelenkt, sodass wir das Thema hier nicht weiter auszuführen haben. Verehrte Kollegen der FDP, Sie haben Recht, ein Blick in die Bundesländer zeigt die unterschiedliche Handhabung. Bislang wurde jedoch – mir ist zumindest nichts bekannt – keine juristische Entscheidung zur Mindestaltersgrenze veröffentlicht. Die Vollendung des 18. Lebensjahres als Wählbarkeitsvoraussetzung für das Bürgermeisteramt und/ oder Landratsamt anzusetzen, halten wir für etwas bedenklich. Es gibt allerdings Entscheidungen zur Höchstaltersgrenze von Bürgermeistern. Das zeigt letztlich, dass es statistisch mehr alte als junge Bürgermeister und Landräte gibt. Die Entscheidung für eine Höchstaltersgrenze beruht auf Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers, wonach die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird, was durch die Verfassungsgerichte so bestätigt wird. Die gesundheitsbedingte Anfälligkeit und ein damit verbundener Arbeitsausfall älterer Menschen dürfen auch nicht ignoriert werden. Das pauschale Abstellen auf eine gestiegene Leistungsfähigkeit, wie dies bisweilen in den Zuschriften des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Städtetags zu finden ist, greift nicht Platz, da die Leistungsfähigkeit, meine sehr geehrten Damen und Herren, ein individuelles und persönliches Merkmal darstellt. Die Leistungsfähigkeit von jemandem, der Jahrzehnte auf dem Bau tätig war, wird sicher anders zu bewerten zu sein, als diejenige eines Bürosachbearbeiters. Interessant hierzu ist auch die Zuschrift 7/1493 des Gemeinde- und Städtebundes, ich darf zitieren: „Mit Blick auf die geplanten Änderungen in Bezug auf das Wählbarkeitsalter wird aus Sicht der kommunalen Praxis kein ausdrücklicher Änderungsbedarf gesehen. Insbesondere scheint die Argumentation zur Anhebung der Altersobergrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr unschlüssig, da eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Laufbahnbeamten zur Ruhestandsversetzung auf die Beendigung des jeweiligen Berufslebens abstellt. Die Anhebung der Altersobergrenze für das passive Wahlrecht bezieht sich demgegenüber jedoch auf den Beginn einer weiteren Amtszeit und würde damit gleichermaßen den Eintritt in den Ruhestand gegebenenfalls vom 71. Lebensjahr auf das 73. Lebensjahr hinausschieben und wäre insoweit nicht vergleichbar.“ Daher ist dieser Änderungsvorschlag, die Änderung auf das 67. Lebensjahr, aus unserer Sicht bedenklich. Wir müssen uns diesbezüglich auch enthalten. Dass die Begründung, meine sehr verehrten Damen und Herren, des Landkreistags hier anders aussieht, liegt schlicht und ergreifend daran, dass die Präsidentin des Landkreistags selbst bei der nächsten Wahl aus Altersgründen nicht mehr als Landrätin wählbar wäre. Die Zuschrift des Landkreistags 7/1511 kann daher aus unserer Sicht nicht als neutral bewertet werden. Wichtig ist auch die Frage bezüglich der Haftung, nämlich: Der Abschluss einer Vermögensschadensbzw. einer Diensthaftpflichtversicherung dürfte dabei hier eine wichtige Rolle spielen, dass Versicherungen ältere, aber auch jüngere Kandidaten aus einer Kosten-Risiko-Analyse heraus noch nicht oder nicht mehr versichern. Das sollte man bei der Absenkung des Wählbarkeitsalters und der Heraufstufung des Wählbarkeitsalters für Bürgermeister und Landräte auch berücksichtigen. Wenn wir uns die Situation in Baden-Württemberg anschauen, dann haben wir dort noch – ich betone: noch – im Gesetz das 25. Lebensjahr als Voraussetzung der Wählbarkeit bei Bürgermeistern und Landräten angesetzt, und ähnlich hohe Anforderungen an das Mindestalter eines kommunalen Wahlbeamten stellen die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Dort kann Bürgermeister nur jemand werden, der das 23. Lebensjahr vollendet hat. Wie gesagt: Sachsen-Anhalt und Thüringen mit der Vollendung des 21. Lebensjahres; in Thüringen ist diese Frage derzeit Gegenstand dieser Debatte. Meine Damen und Herren, neben der strafrechtlichen Komponente mit Blick auf unter 21-Jährige sind auch versicherungsrechtliche Fragen, wie ich bereits angedeutet habe, von Belang. Und aus Sicht unserer Fraktion sollte der Bewerber in der Lage sein, vor der Wahrnehmung eines öffentlichen Amts seine Berufsausbildung abzuschließen, und auch schon Berufserfahrung gesammelt haben,
(Beifall AfD)
um dem Grundsatz des öffentlichen Amts, nämlich einem Amt auf Zeit und nicht auf Lebenszeit gerecht zu werden. Das Berufsbild des Berufspolitikers lehnen wir strikt ab.
(Beifall AfD)
Auch zeigt die statistische Altersverteilung der Bürgermeister in Deutschland, abgedruckt von Kommunal.de, dass 50 Prozent zwischen 45 und 59 Jahre, 30 Prozent älter als 60 Jahre und gerade 21 Prozent jünger als 45 Jahre sind. Daher besteht bezüglich der Mindestaltersgrenzen kein Regelungsbedarf. Dies wird von einigen Bundesländern zwischenzeitlich anders bewertet, aber es geht letztlich in diesen Ämtern um die risikofreie Verwaltung von Steuergeldern, sodass aus unserer Sicht an die Altersgrenzen und insbesondere die beruflichen Erfahrungen des Bewerbers erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Ein älterer und damit lebenserfahrener Bewerber bietet die Gewähr für eine bedachte Leitung der Verwaltung. Dafür bietet sich auch ein Vergleich mit der Privatwirtschaft an: Auch dort gibt es vereinzelt Unternehmen, die von 18-Jährigen de facto geführt werden. Aber schaut man sich die Start-ups genauer an, sind dort größtenteils Unternehmer zu finden, die eine erfolgreiche Berufsausbildung absolviert haben. Denn das Risikokapital vertraut man nicht irgendjemandem an, meine sehr verehrten Damen und Herren. Und Unternehmer wie Lars Windhorst bleiben letztlich Ausnahmeerscheinungen. Meine sehr geehrten Kollegen, die Argumente wurden bereits ausführlich getauscht und es gibt durchaus Bundesländer, die den Weg gehen und es probieren, die Wählbarkeit von Bürgermeistern und Landräten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr anzusetzen. Und es gibt auch Bundesländer, die letztlich die Obergrenze aufgehoben haben. Wir jedenfalls haben erhebliche Bedenken diesbezüglich und können uns mit Bauchschmerzen, wie gesagt, dem Angebot mit 67 Jahren noch nicht anschließen. Wir müssen uns dazu enthalten, weil der Gemeinde- und Städtebund es ja trefflich formuliert hat, dass Sie damit rechnen müssen, Sie brauchen eine Kontinuität in der Fortführung des Amtes, wenn Sie mit 67 noch wählbar sind, dann bleiben Sie bis 73 im Amt, und die Frage ist, ob dann die Kontinuität eines entsprechenden kommunalen Wahlbeamten gegeben erscheint. Es bleibt abzuwarten, ob sich letztlich diese Regelungen in den anderen Bundesländern bewähren, um einen erneuten Versuch möglicherweise in der nächsten Legislatur starten zu können. In dieser Legislatur werden wir als AfD-Fraktion den Beschlussempfehlungen des Ausschusses auf Ablehnung der Gesetzentwürfe bezüglich der CDU folgen. Bei der parlamentarischen Gruppe der FDP ist es jetzt so, dass wir uns diesem neueren Änderungsantrag enthaltend gegenüberstellen werden. Möglicherweise ist dieser Ansatz ein guter Ansatz, aber wir sind der Ansicht, dass diese Entscheidung jetzt noch nicht zur Debatte steht. Wir müssen diese Entscheidung letzten Endes auf die nächste Legislatur vertagen, um auch entsprechende Referenzergebnisse vorweisen zu können und die noch mal in die Bewertung einfließen zu lassen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf mich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken.
(Beifall AfD)
