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Ute Bergner

fraktionslos 05.05.2022 Sitzungen 7/79

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes – Einführung des Amts der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen Abgeordnete, liebe Zuhörer, unsere Verfassung ist die Grundlage unseres Zusammenlebens. Das Verständnis genau dieser Verfassung ist nicht immer ein und dasselbe. Wie überall im Leben gibt es auch auf die Verfassung unterschiedliche Sichten. Um hier die Balance des einheitlichen Nenners nicht zu verlieren, kommt dem Verfassungsgericht eine Schlüsselrolle zu. Deshalb muss dieses Verfassungsgericht immer einsatz- und arbeitsfähig sein. Seine Arbeitsfähigkeit darf nicht von der Verfügbarkeit von Personen abhängen. Das sind die Grundelemente eines verantwortungsbewussten Risikomanagements; ein spezifisches Risikomanagement ist konkret und mit klaren Regeln. Die bisher geltende Regelung ist für mich eine Notfalllösung. Deshalb ist es für mich eine Selbstverständlichkeit, dass es einen Vizepräsidenten geben muss, und ich bin froh, dass wir das heute hier beschließen können. Danke.

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