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Heike Werner

04.05.2022 Sitzungen 7/78

c) auf Antrag der Fraktion der AfD zum Thema: „Tätigkeitsverbote aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Thüringen verhindern“

Sehr geehrter Herr Präsident und sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Nach so vielen Verschwörungstheorien, Falschbehauptungen und Lügen ist es relativ schwierig, jetzt hier auf alles zu reagieren, das ist zeitlich gar nicht möglich. Ich würde mich deswegen heute vor allem auf die Impfpflicht beschränken wollen, will aber noch mal wirklich all diejenigen, die interessiert daran sind, gute Informationen zu bekommen, darauf hinweisen, dass man auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, bei dem Robert Koch-Institut, bei „Faktencheck“ usw. all die Informationen nachlesen kann, dass man sich informieren kann und dass natürlich auch die Gesundheitsämter und auch das Gesundheitsministerium immer gern bereit sind, Fragen zu beantworten – viele Bürgerinnen und Bürger machen davon zum Glück auch Gebrauch. Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Wir haben schon sehr viel – das wurde heute schon angesprochen – im Ausschuss darüber gesprochen. Ich denke, ich habe sehr viel mit mehr Zeit und auch im Austausch dargelegt – wobei, glaube ich, von Ihnen sehr wenige Fragen gestellt wurden –, was an der Stelle alles wichtig und notwendig ist und woran wir uns halten müssen. Ich will aber hier an der Stelle zumindest, weil doch noch ein paar Dinge gesagt wurden, die einfach falsch sind, ein paar Elemente richtigstellen und insbesondere auf den Antrag der AfD-Fraktion und auf die Begründung etwas eingehen. Zunächst scheint mir bei der AfD hier ein Missverständnis vorzuliegen hinsichtlich der Systematik des § 20a des Infektionsschutzgesetzes. Die Norm unterscheidet an der Stelle sehr klar zwischen dem Umgang mit den sogenannten Bestandskräften und den sogenannten Neukräften. Bei Ersteren handelt es sich um Menschen in Einrichtungen und Unternehmen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen und die bereits bis zum 15. März dieses Jahres erstmals tätig geworden sind. Ich möchte auch noch mal betonen, es geht an der Stelle um ein „Tätigsein“ und nicht um ein bloßes „Beschäftigtwerden“. Das ist deswegen wichtig, weil der erste Begriff natürlich wesentlich weiter ist als der zweite. Bei den sogenannten Neukräften handelt es sich um Menschen, die nach dem 15. März erstmals tätig geworden sind oder tätig werden sollen. Für diese Neukräfte gilt Kraft des Gesetzes ein Verbot, ohne Vorlage eines sogenannten Immunitätsnachweises tätig zu werden. Insofern ist für diese im Fall der Zuwiderhandlung gar keine behördliche Ermessensentscheidung mehr möglich, sondern das Gesundheitsamt hat hier lediglich das sich bereits aus dem Gesetz ergebende Verbot zu konkretisieren. Anders ist es bei Bestandskräften. Ich möchte mich hier auch noch mal dem Dank anschließen. Ja, es ist so, die Beschäftigten im Gesundheitssystem haben die Hauptlast der Pandemie wegtragen müssen. Aber ich will auch sagen, dass ca. 85 Prozent der Beschäftigten, von denen wir gerade reden, auch geimpft sind. Das sind sehr viele. Wir reden von ca. 15 Prozent der Menschen, die nicht geimpft sind oder keinen Immunitätsnachweis vorlegen können. Für diese sogenannten Bestandskräfte muss das Gesundheitsamt in jedem Fall eine Ermessensentscheidung treffen. Hier ist auch noch mal wichtig, die Betonung liegt auf „es ist diese Ermessensentscheidung zu treffen“, und zwar im Einzelfall, und das Ermessen ist anzusetzen. Ohne in eine Einführung des Allgemeinen Verwaltungsrechts abschweifen zu wollen, erlaube ich mir dennoch den Hinweis, dass die handelnde Behörde verpflichtet ist, ein durch den Gesetzgeber – hier den Bundesgesetzgeber – eingeräumtes Ermessen auch tatsächlich auszuüben. Aber allein der Umstand, dass eine handelnde Behörde pflichtgemäß ihr Ermessen ausübt, sagt noch nichts darüber aus, wie hoch tatsächlich die statistische Verteilung ist, also die inhaltliche Entscheidung in dem Bereich tatsächlich aussieht oder, noch mal anders gesagt, wie oft es tatsächlich zu einem Tätigkeitsverbot oder Betretungsverbot kommt, ist nicht durch Ermessensausübung eben in keinster Weise vorbestimmt. Es gibt hier auch keine Planvorgaben oder Ähnliches, sondern es gibt eben diese Ermessensentscheidung. Es wurde hier schon gesagt, wir müssen hier Bundesrecht umsetzen. Herr Kemmerich, Sie wissen es eigentlich sehr genau, zum Ersten, es gibt hier ein Bundesgesetz, das müssen wir umsetzen. Wir können nicht einfach, weil uns ein Gesetz nicht gefällt – und glauben Sie mir, der rot-rot-grünen Regierung gefallen einige Gesetze nicht –, sie nicht auf Landesebene umsetzen. Es gilt das Rechtsstaatsprinzip, es gilt das Gewaltenteilungsprinzip, und an diese hält sich natürlich auch die Thüringer Landesregierung. Zum Zweiten die Frage der Verfassungsrechtlichkeit oder der verfassungsrechtlichen Bedenken: Es gab hier bereits zumindest eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 10. Februar 2022. Hier wurde zumindest festgelegt, dass es keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gibt. Insofern ist die Umsetzung dieses Gesetzes auf Landesebene auch notwendig und wir können nicht einfach davon Abstand nehmen. Zur Frage der Ermessensentscheidung lassen Sie mich noch etwas ausführen. Wir haben dazu – das wurde schon gesagt – einen Erlass herausgege ­ ben, den wir diese Woche auch noch mal aktuali ­ siert haben. Es ist notwendig und es war wichtig, damit die Gesundheitsämter in der konkreten Nor anwendung ein einheitliches Vorgehen an den m Tag legen können. Wir unterstützen auch die Gesundheitsämter durch die Zurverfügungstellung der notwendigen technischen Infrastruktur sowie durch entsprechende Musterschreiben und Bescheide. Wir haben in diesem Umsetzungserlass klargestellt, nach welchen Kriterien die Gesundheitsämter diese Ermessensentscheidung zu treffen haben. Ich will Ihnen ein paar wenige Kriterien an dieser Stelle benennen: Da ist zum einen das Risiko, dass ange ­ schaut werden soll, welches von einer ungeimpften Person für das jeweilige vulnerable Klientel aus ­ geht mit der es diese Person zu tun hat. Da ist , aber auch die zeitliche Nähe zum planmäßigen Ausscheiden aus einer entsprechenden Einrichtung oder einem Unternehmen maßgeblich, um bei ­ spielsweise auch sicherzustellen, dass Auszubil ­ dende, die kurz vor dem Abschluss stehen, die usbildung auch beenden können. Es sind ebenA falls Impfstoffknappheit zu berücksichtigen – das ist momentan natürlich nur theoretischer Natur – und auch die Schwere des Eingriffs in die Berufsaus ­ übungsfreiheit. Das zentrale Kriterium – und das will ich an dieser Stelle ausdrücklich betonen – ist aber die Gefährdung der Versorgungssicher heit. Von einer solchen ist beispielsweise auszugehen, wenn in einem Krankenhaus Planbetten nicht mehr betrieben werden können oder wenn durch die Schließung von Angeboten der ambulanten Versor ­ gung der Zustand der Unterversorgung oder dro ­ henden Unterversorgung eintreten würde oder wenn etwa Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe schließen müssten. Das sind wichtige zentrale Kriterien, und darauf werden wir ganz genau schauen. Es kann nicht dazu kommen, dass die Versorgungssicherheit gefährdet ist. Lassen Sie mich zum Schluss noch mal ganz kurz darauf eingehen, auf die Zahl, die ich am Anfang schon genannt habe, die Frage, wie viele Menschen tatsächlich geimpft sind. Es sind ca. 85 Prozent der Beschäftigten in diesen Bereichen, die entweder geimpft sind oder die zusätzlich auch einen Immunitätsnachweis vorlegen können. Ich weiß, dass die Frage sehr oft gestellt wird von den Beschäftigten, von den ungeimpften Beschäftigten: Na ja, es gibt doch eine Ungerechtigkeit, ich muss mich impfen lassen, aber die Menschen, die ich behandele, beispielsweise nicht. Und zumindest für den Bereich der Pflege können wir das sagen, dass ca. 91 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner geimpft sind. Eine zweite Frage, die gestellt wird, ist der Zusammenhang zur allgemeinen Impfpflicht. Auch hier muss ich noch mal sagen: Ich bedaure das auch sehr, dass die allgemeine Impfpflicht eher einem Machtkampf im Bundestag zum Opfer gefallen ist und eben nicht an den Inhalten wirklich gearbeitet wurde. Ich glaube aber, das ist wichtig und ich hoffe, dass sich der Bundestag an der Stelle auch noch mal engagiert, dass wir eine allgemeine Impfpflicht einführen, weil es das beste Mittel ist, um tatsächlich die Pandemie zu bewältigen. Ich muss aber auch sagen, dass die allgemeine Impfpflicht zwar im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht oft gebracht wurde, aber im Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht findet sich dieser Zusammenhang gar nicht, weil eben auch eine andere Zielrichtung mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verfolgt wurde, nämlich der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen, also Schutz der Menschen, die besonders gefährdet sind. Deswegen ganz zum Schluss noch mal der Dank an all diejenigen, die sich für Menschen engagieren, die sich den Menschen widmen, die krank sind, die gefährdet sind, und die Bitte ganz zum Schluss, dass sich diejenigen, die ungeimpft sind, diese Entscheidung noch mal überlegen. Es gibt viele Möglichkeiten, sich an der Stelle zu erkundigen, und deswegen ganz zum Schluss auch noch mal, weil die Frage der Zulassung gestellt wurde: Die Impfstoffe haben keine Notzulassung, sondern eine bedingte Zulassung. Diese Zulassung wird für eine gewisse Zeit immer wieder überprüft, bis eben dann die finale Zulassung des Impfstoffs auch möglich ist. Und es wird besonders viel darauf geschaut, ob es tatsächlich Nebenwirkungen gibt oder starke Impfreaktionen. Deswegen müssen nicht Sie irgendwelche Seiten hier anführen, sondern jeder Mensch, der geimpft wird, wird von seinem Arzt oder seiner Ärztin aufgefordert, sich bei entsprechenden Nebenwirkungen oder Impfreaktionen a) beim Arzt oder bei der Ärztin zu melden und b) das in die entsprechenden Seiten des PEI auch einzutragen, denn die haben alle ein großes Interesse daran, dass diese Dinge auch klar und transparent werden. Das ist dann die Grundvoraussetzung für eine entsprechende finale Zulassung. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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