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Andreas Bühl

CDU 31.03.2022 Sitzungen 7/77

Feststellung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Freistaat Thüringen gemäß § 28 a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Abseits der bereits in der Aussprache gegebenen inhaltlichen Begründung möchte ich noch zwei rechtliche Gründe zu Protokoll geben, die mich heute dazu bewegt haben, hier mit Nein zu stimmen. Ich habe mit Nein gestimmt, weil ich erhebliche rechtliche Bedenken gegen den vorliegenden Antrag habe. (Heiterkeit DIE LINKE) Das betrifft zum einen die Frage, dass der Antrag keine Differenzierung zur Festlegung sogenannter Hotspots enthält. Stattdessen handelt es sich um eine Feststellung, die sich pauschal auf ganz Thüringen bezieht und damit keine Reaktion auf ein lokales Ausbruchsgeschehen sein kann. (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Faule Ausrede!) Das heißt, meines Erachtens wäre dies verfassungsrechtlich unzulässig, da die Feststellung einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage so eng und präzise wie möglich hätte erfolgen müssen, zum Beispiel durch Orientierung an Gemeinde- und Kreisgrenzen. Darüber hinaus habe ich in allen Einzelabstimmungen mit Nein gestimmt, weil ich mich sonst in Widerspruch zu meinem eigenen Abstimmverhalten hätte setzen müssen. So hätte ich die sich dynamisch ausbreitende Infektionslage einmal bejahen und einmal verneinen müssen. Wäre auf diese Weise ein Beschluss des Landtags zustande gekommen, würde dieser gegen den Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips verstoßen, wenn einmal die Frage im Ergebnis mit Ja und im Weiteren mit Nein beantwortet worden wäre. (Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: So ein Blödsinn!) Damit würden wir offenlassen, was wir als Gesetzgeber tatsächlich gewollt haben. Vielen Dank. (Beifall CDU) (Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Ein peinlicher Versuch der Rechtfertigung!)

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