Markus Gleichmann
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Umsetzung des § 33 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) Gemäß § 33 Thüringer Kommunalordnung müssen die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Als geschäftsleitenden Bediensteten muss jede Gemeinde mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. Nach Kenntnis des Fragestellers plant die Stadt Stadtroda die Ausschreibung eines geschäftsleitenden Bediensteten. Die Stadt Stadtroda unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern kann gemäß den Vorgaben des § 33 Thüringer Kommunalordnung die Besetzung des geschäftsleitenden Bediensteten in Form eines Angestelltenverhältnisses nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfolgen? 2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. In welchen Gemeinden in Thüringen, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, gibt es nach Kenntnis der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt als geschäftsleitenden Bediensteten keinen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes? 4. Welchen gesetzgeberischen Neuregelungsbedarf gibt es gegebenenfalls aus Sicht der Landesregierung bezüglich der derzeit geltenden Regelungen in § 33 Thüringer Kommunalordnung? Danke.
