Ute Bergner
Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes – Verringerung von Gewässerrandstreifen bei ausgleichenden Schutzmaßnahmen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen Abgeordnete, liebe Zuhörer, der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Gewässerfunktion. Der vorliegende Gesetzentwurf soll nun regeln, dass durch Fanggräben oder ähnlich geeignete Maßnahmen Gewässerverunreinigungen aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung verhindert werden sollen. Wir brauchen bei der Entscheidung mehr Dynamik und einen Entscheidungsspielraum vor Ort. Das ist richtig. Aber nach § 38 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz kann die zuständige Behörde bereits jetzt Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben und abweichende Gewässerstreifen festsetzen. Diese Regelung gilt über § 29 Thüringer Wassergesetz auch hier in Thüringen. Damit wird meiner Ansicht nach eine einzelfallgerechte Ausgleichsmöglichkeit zwischen Ökonomie und Ökologie geschaffen. Denn es kann standortbezogen geschaut werden, mit welchen Maßnahmen eine Reduzierung des Gewässerstreifens möglich ist. Offensichtlich haben wir es hier vor Ort mit engstirnigen Auslegungen zu tun, die unseren Bauern zu schaffen machen. Hier bedarf es aus meiner Sicht lösungsorientierter Gespräche und Dialoge, um mehr Eigenverantwortung vor Ort realisieren zu können. Deshalb wäre mein Vorschlag, eine Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Wassergesetz gemeinsam mit den Bauern zu erarbeiten, die unter Angabe von Verfahrensweise, Voraussetzungen, Beispielfällen und Anwendungsbeispielen die Möglichkeiten der Aufhebung von Gewässerrandstreifen und deren abweichende Festsetzung ermöglicht. Damit geben wir der Verwaltung eine Handlungsstruktur und Flexibilität. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
