Robert Sesselmann
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes
Meine Damen und Herren, einen wunderschönen guten Morgen! Sehr geehrte Frau Präsidentin, der Gesetzentwurf hat im Wesentlichen drei Schwerpunktbereiche: zum einen die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit des Thüringer Schiedsstellengesetzes, zum anderen geht es um die Einführung einer Vertretungsmöglichkeit und als Drittes um die entsprechende Kostenanpassung zu den wesentlichen Punkten. Es wurde bereits gesagt, dass die Anhörung zu positiven Ergebnissen gekommen ist. Wir als AfDFraktion sehen das etwas anders. Ich darf hier auszugsweise die entsprechende Stellungnahme des Amtsgerichts Jena zitieren: „Ein realer und wirksamer Entlastungseffekt für die Gerichte bzw. die Anwaltschaft ist in der Praxis jedoch nicht feststellbar. Die Anzahl der von den Schiedspersonen durchgeführten Verfahren in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen ist viel zu gering, um spürbare Entlastungseffekte zu bewirken. Die statistisch auch erfassten ‚[…] Tür- und Angel-Fälle‘ umfassen eher eine Art von Rechtsberatung und stellen keine wirkliche Konfliktlösung dar. Geht man von den sich aus der Statistik ergebenden Verfahrenszahlen aus, muss konstatiert werden, dass der Aufwand, der regelmäßig betrieben werden muss, um Schiedspersonen zu finden, zu wählen und zu schulen in keinem guten Verhältnis zum Nutzen steht. Auch dürfte eine Kosten-Nutzen-Analyse bei den Kommunen, die das gesamte System der Schiedsstelle allein finanzieren, zu einem gleichen Ergebnis führen. Ich erachte es als sachdienlicher, die Streitschlichtung in der Hand der Gerichte zu belassen. Auch die zwingende Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist nicht zielführend und im Hinblick auf die obligatorische Güteverhandlung dem Bürger schwer vermittelbar.“ Meine Damen und Herren, das zeigt im Grunde genommen das ganze Dilemma dieses Gesetzgebungsverfahrens. Wir werden aus einem schrottreifen Auto, wenn wir vier neue Reifen anschrauben, keinen fahrbereiten Fahruntersatz mehr hinbekommen. Genauso ist es hier bei diesem Gesetz.
(Beifall AfD)
Es wäre die Aufgabe des Normenkontrollrats zu prüfen, ob dieses Gesetz möglicherweise entbehrlich ist. Gerade im Hinblick auf den Rückgang der erstinstanzlichen Verfahren vor den Amtsgerichten seit 2009 aufgrund der demografischen Entwicklung bestehen bei den Amtsgerichten durchaus noch freie Kapazitäten. Das Nachbarrecht spielt mit 1,1 Prozent am Prozessaufkommen der jeweiligen Amtsgerichte kaum eine Rolle, ebenso Ehrverletzungsstreitigkeiten, die noch nicht mal in der Statistik erfasst sind. Wenn wir uns die Stellungnahme des Herrn Dr. Hasse noch einmal genau vor Augen führen, so sagt er sogar, wir müssen eine Konkretisierung bei den Ehrverletzungen vornehmen. Das ist in dieser Gesetzesvorlage leider nicht erfolgt. Er schlägt deshalb vor, den § 13 entsprechend zu erweitern, indem er vorschlägt, Folgendes einzubringen, nämlich eine Konkretisierung, Verletzung der persönlichen Ehre, das Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen, am gesprochenen und geschriebenen Wort oder das Recht auf Schutz der Privat-, Geheimund Intimsphäre oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hier in das Gesetz aufzunehmen. Das ist leider nicht geschehen. Wenn wir uns die Stellungnahme, die Zuschrift des Gemeinde- und Städtebunds anschauen, dann wird von dieser Seite auch mitgeteilt, dass eine Vertretungsregelung wenig sinnvoll erscheint und auch Kostenregelungen hierzu fehlen. Auch die Verbraucherzentrale Thüringen sieht das mit der Vertretung problematisch, denn sie regt an, das Hessische Modell voranzustellen, wo man zwar eine Vertretung zulässt, diese Vertretung aber nur zusammen mit der Partei möglich ist, damit eine entsprechende Schlichtung vorgenommen werden kann. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn wir uns zum Beispiel § 30 des Schiedsstellengesetzes weiter anschauen, sind dort Inaugenscheinnahmen mit Vertretern gar nicht möglich. Das heißt, wenn wir eine Vertretungsregelung implementieren, müssen wir das natürlich auch auf § 30 beziehen und es gibt – das ist hier leider der Fall – bei diesem Verfahren viele Alternativen. Ich verweise auf das entsprechende Mediationsgesetz des Bundes. Wir haben den Thüringer Beirat für alternative Konfliktlösung, der bei der Rechtsanwaltskammer angesiedelt ist, wo man sich entsprechenden Sachverständigenrat holen kann. Ich verweise auf die sogenannten Güterichterverfahren, die in die Prozessordnung eingefügt worden sind. Auch wenn jetzt der Vorwand kommt, dass man niedrigschwellige Angebote mit diesen Preisen unterbreiten muss, muss man wissen: Die Prozessfinanzierung, das sogenannte Armenrecht, ist in Deutschland schon seit über 100 Jahren geregelt. Mittlerweile heißt es nicht mehr Armenrecht, sondern Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, die in Anspruch genommen werden können, sodass man sich für außergerichtliche Streitigkeiten über die Beratungshilfe einen Anwalt leisten kann, für gerichtliche Streitigkeiten über die Prozesskosten- respektive Verfahrenskostenhilfe. Der Anwendungsbereich des Schiedsstellengesetzes wird dadurch geschmälert. Ein wichtiges Problem ist in diesem Gesetz ebenso wenig angegangen worden, das ist § 27 – Grundsatz der Mündlichkeit. Wir haben die Problematik Corona hier nicht in das Gesetz eingearbeitet. Das heißt, wir haben immer noch den Grundsatz der Mündlichkeit. Die Parteien müssen vor Ort erscheinen, was natürlich in den letzten zwei Jahren so gut wie unmöglich war. Wenn wir uns die Kostensituation anschauen, was für uns vom Amtsgericht Jena entsprechend dargestellt worden ist, so hat uns der Gemeinde- und Städtebund mitgeteilt, dass wir pro Schiedsstelle Kosten von ca. 2.000 bis 6.000 Euro jährlich haben. Wenn wir jetzt wie die Landesregierung davon ausgehen, dass es 232 Schiedsstellen gibt, und wir das mit einem Mittelwert von ca. 4.000 Euro berechnen, kommen wir durchschnittlich auf 928.000 Euro, was uns die Schiedsstellen kosten. Wenn ich mir die Stellungnahme des Herrn Dr. Dette vom Landesrechnungshof anschaue, der mittlerweile sagt, es gibt 210 Schiedsstellen und 137 Zivilverfahren, die diese erledigt haben, dann ist das Verhältnis des Kosten-Nutzen-Effekts gegen Null strebend, meine sehr geehrten Damen und Herren.
(Beifall AfD)
Ich komme zum Schluss auch noch auf die Gebühren- und Auslagensätze. Die Verfahrenskosten sind von 10 auf 20 Euro erhöht worden, während das Ordnungsgeld von 25 auf 100 Euro erhöht worden ist. Da kann man sagen, das ist ein guter Ansatz gewesen, da hat man die Kosten um das Vierfache erhöht. Wohlgemerkt: Die letzte Änderung des Gesetzes ist 25 Jahre her, ein Vierteljahrhundert. Das heißt, die Erhöhungen sind zu niedrig. Wenn man Ordnungsgelder auf das Vierfache erhöht, so sollten bezüglich der Verfahrenskosten, der Kosten des Vergleichs und der Kosten für die komplizierten Verfahren entsprechend auch Erhöhungen um das Vierfache vorgesehen werden. Das ist hier nicht gemacht worden. Das Amtsgericht Rudolstadt beispielsweise sagt, dass die Entschädigungen für Schiedspersonen auch nicht angemessen sind. Ich muss leider zum Ende kommen, meine sehr geehrten Damen und Herren. Die AfD-Fraktion lehnt die Änderungen des Gesetzes ab, nicht weil die Änderungen per se schlecht sind, sondern weil das Gesetz auf den Prüfstand gehört. Wir sind der Ansicht, dass es einer entsprechenden Regelung nicht bedarf. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
