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Robert Sesselmann

AfD 04.02.2022 Sitzungen 7/73

Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz – ThürJAG –)

Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen, sehr geehrter Herr Präsident, das Thüringer Gesetz über die juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst wurde hier aus unserer Sicht abgelöst, aber dieser Ablösung hätte es nicht bedurft, denn wir hätten zwei oder drei Vorschriften implementieren müssen. Was gemacht worden ist, ist, man hat eine Genderisierung vorgenommen, das heißt, es handelt sich nicht um Vereinfachung, sondern um eine teilweise Verkomplizierung der Sprache hier in diesem Gesetzgebungsvorhaben. Das, meine Damen und Herren, lässt sich aus unserer Sicht nicht tragen. Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine Vergewaltigung der deutschen Sprache, wenn man ein Gesetz aufhebt und durch entsprechende gendergerechte Formulierung verkompliziert. (Beifall AfD) Aber das Gesetz hat auch einige positive Aspekte zu bieten. Unter anderem geht es um den sogenannten Nachteilsausgleich, also die Verlängerung der Bearbeitungszeit für in ihrer körperlichen Aktivität eingeschränkte Personen, in der körperlichen Leistungserbringung eingeschränkte Personen. Das ist vernünftig, dass man hier eine Regelung findet und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis fordert. Nur haben wir Bedenken, dass gerade jetzt im Zusammenhang mit der Überlastung der Gesundheitsämter die entsprechenden Prüflinge rechtzeitig ein solches Zeugnis beibringen können. Das wird ein Problem, der zu Prüfende muss dann entsprechend zeitlich vorab, wahrscheinlich sogar Monate vorher zum Gesundheitsamt, zum entsprechenden Amtsarzt, um sich ein Zeugnis zu holen. Frau Dr. Martin-Gehl, Sie hatten § 7 angesprochen. Das ist, denke ich, einer der wichtigen Punkte. Hier geht es unter anderem um den Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, das war vorher auch schon in der JAPO implementiert, und ich glaube, da kommt es natürlich darauf an, wie man das letzten Endes handhabt. Ich hoffe nicht, dass die hier im Gesetz angesetzten Gebühren für das Widerspruchsverfahren mit bis zu 2.250 Euro deshalb so hoch gewählt worden sind, um Personen, die abgelehnt und im Vorbereitungsdienst nicht angenommen worden sind, abzuschrecken, hier entsprechende Widersprüche einzulegen. Dann haben wir festgestellt, dass beispielsweise § 9 Abs. 3 diese Regelung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens enthält, das über eine Verordnung zu regeln ist. Aber ich glaube, es wäre besser, wenn man § 5 dieses Gesetzes entsprechend ergänzt und die Kosten des Widerspruchsverfahrens dort hinsetzt, wo sie hingehören, nämlich zu § 5. Es ist schon vieles gesagt worden unter anderem zu § 8 Abs. 4, also die Frage der Datenverarbeitung, das hat Kollege Schard hier schon ausführlich besprochen. Frau Kollegin Baum hatte mit dem Teilzeitreferendariat auch schon einen entsprechenden Vortrag hier gegeben. Klar, Frau Baum, Sie hatten das schon bei der Thematik „Justiz zukunftsfest ausgestalten“ angesprochen und da hat auch der Minister damals schon entsprechende Hinweise gegeben, dass das demnächst hier in diesem neuen Gesetz entsprechend verwirklicht wird. Dass die Prüfungsabteilungen I und II nunmehr zusammengelegt werden, ist dem Umstand geschuldet, dass es offenbar weniger Studierende und Prüflinge gibt. Das halten wir natürlich für sinnvoll, dass man Kosten in diesem Zusammenhang einsparen will. Das ergibt Sinn. Die kritische Frage – und das hatte auch, glaube ich, der Kollege Schard hier in diesem Rund bereits eingebracht – ist die Frage der elektronischen Erbringung schriftlicher Leistungen. Wenn man sich da ein bisschen umschaut, stellt man fest, es gibt bereits entsprechende Rahmensatzungen der verschiedenen Universitäten, die sich damit auseinandergesetzt haben, beispielsweise die Rahmensatzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die hierzu schon Regelungen gefunden hat. Ich habe mir das mal durchgelesen, das ist nicht einfach zu verstehen, ist im Ablauf teilweise auch sehr kompliziert. Herr Schard, Sie haben es angesprochen. Es bestehen auch unsererseits tatsächlich erhebliche Bedenken an der derzeitigen Durchführbarkeit solcher Prüfungen – Stichwort: stabile Internetverbindung. Wir kennen das ja aus den Ausschüssen, dass mitunter die Internetverbindung abreißt, was zu erheblichen Problemen führen kann, auch im Hinblick auf die Chancengleichheit – Stichwort: zeitliche Parallelität zwischen Distanzprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen. Natürlich spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle, die Identitätskontrolle – Wie will man bei solchen elektronischen Verfahren eine Identitätskontrolle durchführen? – und was den Ausschluss unerlaubter Hilfsmittel angeht. Das muss überprüft werden. Ich glaube, hier muss man sich die Frage stellen, ob ein diesbezüglicher Kostenmehraufwand für die Anschaffung geeigneter elektronischer Medien sowie elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologie gerechtfertigt und vor allen Dingen verhältnismäßig ist, meine sehr verehrten Damen und Herren. (Beifall AfD) Neben den vielen Punkten, die bereits angesprochen worden sind, ist ein wichtiger Punkt noch die Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe auf 1.300 Euro. Hier kann man trefflich streiten, ob das noch zeitgemäß ist. 1.100 Euro waren es bisher. 1.300 Euro ist auch nicht gerade viel. Hier kann man durchaus mal im Ausschuss die Frage an die Sachverständigen richten, ob man die Unterhaltsbeihilfe für Referendare auf 1.500 Euro anheben kann. Das wäre, denke ich, der Sache geschuldet. Der Ausbildungsstoff ist nicht weniger geworden. Ich glaube, da kann man durchaus einen Vergleich zu den Referendaren im Lehramtssektor ziehen. Wie gesagt, auch bei den Kostenfragen, 2.250 Euro bei Widerspruchseinlegung, muss man noch mal nachprüfen, müssen wir noch mal nachschärfen, bin ich der festen Überzeugung. Aber das wird die Tätigkeit des Ausschusses sein. Wir als AfD-Fraktion werden einer Überweisung dieses Gesetzgebungsvorhabens an den Ausschuss zustimmen. (Beifall AfD)

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