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Beate Meißner

CDU 04.02.2022 Sitzungen 7/73

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, werte Zuschauer! Der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion in der Drucksache 7/1726, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes, wurde am 23. September 2020 eingereicht – mithin nicht nur ein großes Gesetz, sondern auch ein langer Werdegang hier im Parlament, bis er heute hier zur Beschlussfassung steht. Vorgesehen war durch dieses Gesetz maßgeblich die Streichung der Anlassbezogenheit bei gleichbleibender Anzahl der maximal möglichen jährlichen verkaufsoffenen Sonntage in § 10 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes. Die Ladenöffnung sollte nicht in Zeiten des Hauptgottesdienstes erfolgen und spätestens 20.00 Uhr enden. Weiterhin sah der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vor, in § 12 Abs. 3 des Ladenöffnungsgesetzes den Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, auf Antrag des Arbeitnehmers freiwillig an einem zusätzlichen Samstag zu arbeiten. Der Gesetzentwurf wurde am 12. November 2020 in erster Lesung hier im Plenum beraten und federführend an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft überwiesen. In der Ausschussberatung am 28. Januar 2021 wurde eine mündliche Anhörung zum Gesetzentwurf beschlossen. Zu dem Gesetzentwurf wurde am 27. Mai 2021 in öffentlicher Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung mündlich angehört. Die Anhörung offenbarte scharfe Differenzen zwischen den Positionen von Befürwortern und Gegnern des Gesetzentwurfs. Der Gesetzentwurf wurde in der vorgelegten Form insbesondere durch die Gewerkschaften abgelehnt. Zustimmung erhielt der Gesetzentwurf unter anderem durch die Familienunternehmer in Thüringen. Seitens der kommunalen Vertreter wurde das bürokratische Verfahren zur Beantragung und statistischen Nachweisführung während Sonntagsöffnungen bemängelt. Besonders kritisch wurden diese Nachweise bei wiederkehrenden und regional verwurzelten Festen bewertet. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung beriet in zwei Sitzungen am 24. Juni letzten Jahres und am 27. Januar dieses Jahres über den Gesetzentwurf. Der Ausschuss empfahl die Ablehnung des Gesetzentwurfs in der vorliegenden Form. Am 3. Februar 2022 stimmte der mitberatende Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft dem Votum des Sozialausschusses zu. Die Beschlussempfehlung erschien in Drucksache 7/4874. Am 2. Februar 2022 reichten die Fraktionen Die Linke, der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung ein. Der Antrag sieht vor, dass ein besonderer Anlass, der einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigt, grundsätzlich immer dann vorliegt, wenn er bereits in drei zusammenhängenden Vorjahren zur Öffnung führte. Mit einer Änderung in § 15 Abs. 3 des Ladenöffnungsgesetzes wurde geregelt, dass für eine Bewilligung die beiden Pandemiejahre 2021 und 2020 unberücksichtigt bleiben. Ich hoffe, Sie sehen mir nach, dass ich so intensiv Bericht erstatte, aber es ist ja auch ein großes Gesetz mit einem langen Werdegang. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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