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Heike Werner

04.02.2022 Sitzungen 7/73

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Eger möchte ich wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die Förderung der Seniorenbeiräte wird von den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ – kurz LSZ – realisiert. Entsprechend der grundlegenden Programmlogik liegt die Verantwortung für die Förderbedingungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Landesregierung hat keine Übersicht darüber, wie die Gebietskörperschaften mit der möglichen Ausnahmeregelung des Thüringer Reisekostengesetzes in Bezug auf die Förderung von Seniorenbeiräten umgehen. Zu Frage 2: Für die Landesregierung ist das Thüringer Reisekostengesetz bindend. Laut Gesetz liegen erhebliche dienstliche Gründe vor, wenn ein Dienstgeschäft ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts gefährdet würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die öffentliche Verkehrsanbindung, insbesondere im ländlichen Raum, eine Erfüllung des Auftrags nicht zulassen würde oder Materialien zu transportieren sind. Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann anerkannt werden, wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass durch die Benutzung von privaten Fahrzeugen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen verzichtet werden kann. Zu Frage 3: Eine pauschale Abrechnung der Fahrtkosten ist im Rahmen der Richtlinie des LSZ nicht möglich. Die Förderung der Seniorenbeiräte unabhängig von der Richtlinie ist nicht vorgesehen. Zu Frage 4: Um eine generelle Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je gefahrenem Kilometer für Seniorenbeiräte zu erwirken, bedarf es einer entsprechenden Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes.

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