Ralf Plötner
Fragestunde
Ja, so ist es, vielen Dank. Herstellung des Benehmens zur Tagesordnung in den Kommunen als Videokonferenz? Das Landesverwaltungsamt hat im Ergebnis eines Prüfverfahrens festgestellt, dass der Landrat des Wartburgkreises seit 15 Jahren gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Vorbereitung der Kreistagssitzung verstoßen hat. Konkret verstieß er gegen die Beteiligung des Kreisausschusses zur Herstellung des Benehmens für die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 112 der Thüringer Kommunalordnung. Zur Heilung für die Zukunft hat der Landrat angekündigt, die Mitglieder des Kreisausschusses zu einer Videokonferenz einzuladen, den Entwurf der Tagesordnung zu beraten und das Benehmen in der formalen Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen. § 36a der Thüringer Kommunalordnung soll hierbei nicht zur Anwendung kommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit hat das Herstellen des Benehmens zur Tagesordnung für den Kreistag in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses unter Beachtung von Ladungsfrist, Angabe über Ort und Zeit der Sitzung des Kreisausschusses, Tagesordnung und Fertigung einer Niederschrift zu erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Inwieweit ist es zulässig, die Beratung zur Tagesordnung des Kreistags in einer formlosen Videokonferenz durchzuführen und das förmliche Benehmen in einer Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Inwieweit muss das Benehmen zur Tagesordnung in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses vor der Ladung zur Sitzung des Kreistags erfolgen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
