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Olaf Kießling

AfD 17.12.2021 Sitzungen 7/69

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes

Schönen guten Morgen auch von meiner Seite! Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer an den Bildschirmen, „politische Brandmunition“ wurde hier gerade von der SPD formuliert. Ich glaube, Sie meinen sich selber. (Unruhe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Herr Kießling, bleiben Sie mal locker!) Dass wir Hilfe leisten für alle Corona-Geschädigten, darüber sind wir uns sicherlich einig – wir haben jetzt schon viel gehört von meinen Vorrednern, darauf will ich jetzt nicht im Detail eingehen –, aber eins ist Fakt: Alle, die von Corona oder Corona-Maßnahmen geschädigt sind, sollen natürlich auch ihre Hilfe bekommen, dafür steht auch die AfD-Fraktion. Deswegen bitte mal hier nicht irgendwas falsch formulieren. Aber ich will vielleicht mal ein bisschen mehr auf das Urteil und die entsprechenden Auswirkungen eingehen, denn es geht ja heute hier um die Anpassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes. Das Sondervermögen wurde, wie bereits bekannt ist, im Frühjahr 2020 zur Kompensation direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie errichtet, so ist es auch im Gesetzentwurf der Landesregierung nachzulesen. Richtigerweise könnte man auch sagen, dass der Hilfefonds für Corona-Maßnahmen- und Corona-Zwangsmaßnahmengeschädigte seit dem 25.06.2020 in Kraft ist. Da die Corona-Maßnahmen auch über das Ende des Jahres 2021 hinaus weitergehen, so geht es in der Drucksache 7/4172 nun auch um die Verlängerung des Sondervermögens um ein Jahr auf den 31.12.2022, denn ohne die Änderung des Gesetzes wäre am 31.12.2021 Schluss mit den Hilfezahlungen, so wie es jetzt in dieser Form bisher gewährt worden ist. Im ursprünglichen Gesetz wurden jedoch nicht nur die finanziellen Hilfen in Sachen Corona veranschlagt, welche sich aus den direkten Auswirkungen durch die Corona-Maßnahmen ergeben, sondern auch andere investive Maßnahmen zur wirtschaftlichen Tätigkeit abgebildet. So heißt es im Gesetz in § 2 zum Beispiel – unter Punkt 7 kann man dann nachlesen –: „Maßnahmen zur Etablierung verbindlicher Standards für den Distanzunterricht im Zuge der Corona-Pandemie, zur Schaffung digitaler Lernvoraussetzungen für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler und Bereitstellung professioneller Online-Lehrangebote“, (Zwischenruf Abg. Wolf, DIE LINKE: Es gibt eine Handreichung dazu!) was sehr gut ist, aber leider sind diese verstärkenden Maßnahmen eben dort geplant worden und die sollten auch zügig umgesetzt werden. Die Digitalisierung ist schon lange auf der Tagesordnung und ist eigentlich auch Chefsache unseres Wirtschaftsministers Tiefensee, doch leider, wie wir jetzt in der Corona-Pandemie feststellen, bisher von geringem Erfolg gezeichnet. Der mangelhafte digitale Ausbau der zurückliegenden Jahre macht sich nun umso mehr eben auch bemerkbar. Warum erwähne ich das extra? So hat der Hessische Staatsgerichtshof in seinem Urteil 2783/2827 zum Corona-Sondervermögen des Landes Hessen, dessen Klage von 40 Mitgliedern des Landtags und der Fraktion der AfD im hessischen Landtag auf den Weg gebracht wurde, am 27.10.2021 Recht gesprochen. In der Summe wurde das hessische Corona-Sondervermögen, was ähnlich dem Thüringer Sondervermögen gelagert ist, für verfassungswidrig erklärt, da es in großen Teilen für unvereinbar mit der Verfassung befunden wurde. Hier wurde im Urteil extra ausgeführt, dass Maßnahmen nur genehmigt, finanziert werden dürfen, wenn sie einen eindeutigen direkten Bezug zur Corona-Pandemie aufweisen. Ich frage Sie, was hat die Digitalisierung nun unmittelbar und direkt mit dem Virus und der davon ausgelösten Erkrankung zu tun? Nichts. Hier wurden in Thüringen aber zum Beispiel bei den Zuweisungen für Investitionen in den Breitbandausbau für 2020 23 Millionen Euro angesetzt und für 2021 22,5 Millionen Euro für unbestritten notwendige Maßnahmen, die aber nicht im direkten Zusammenhang mit dem Virus stehen. Ein anderes Beispiel: So hat die rot-rot-grüne Landesregierung in ihrem Corona-Gesetz 12 Millionen Euro in 2020 und 11,5 Millionen Euro für Investitionen in den Klimaschutz angesetzt. Oder: 13,5 Millionen Euro für 2020 und 6,4 Millionen Euro für 2021 wurden für Investitionen und Verbesserungen der Unterbringungssituation von sogenannten Geflüchteten in Kommunen als Präventionsmaßnahme veranschlagt. (Zwischenruf Abg. Müller, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Haben Sie sich mal angesehen, wie das in der Vergangenheit war?) Sie können gern nachher hier reden. Die Beispiele für Ausgaben, Herr Müller, die eben keinen direkten Corona-Bezug haben, könnte ich noch weiter fortführen – Staatsgerichtshof: verfassungswidrig – und, wie gesagt, ich kann hier noch eine Weile erzählen. Auch wurde vom Staatsgerichtshof im Urteil die unzureichende Begründung im Gesetzgebungsverfahren zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der im Corona-Sicherungsgesetz genannten Krisenbewältigungsmaßnahmen wie auch zum erforderlichen Veranlassungszusammenhang kritisiert. So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren eine Begründungsobliegenheit. Dies gilt auch für das Thüringer Sondervermögen. Denn was zum Beispiel die Million für die Verbesserung der Flüchtlingsunterkünfte für die Gesamtsituation im Freistaat in Sachen Corona für die Bürger Positives bringen soll, wurde eben nicht dargelegt, meine Damen und Herren. Da sind wir schon bei einem weiteren Punkt, welcher vom Staatsgerichtshof für unzulässig befunden wurde, nämlich der Beschneidung des Parlaments, über solche Investitionen und Maßnahmen in Gänze entscheiden zu können. Denn diese Entscheidung wurde in Hessen wie auch in Thüringen eben nicht von allen gewählten Abgeordneten getroffen, da sie keine Möglichkeit hatten, und somit wurde das Budgetrecht des Landtags unzulässigerweise beschnitten. Auch der Wille zur Einsparung im Haushalt und die Nichtheranziehung der Rücklagen bei der Aufstellung des Gesetzes 2020 wurden im Urteil kritisiert, so wie es auch die AfD-Fraktion damals durch meine Person bei der Auflegung des Thüringer Corona-Sondervermögens getan hat. Es gibt noch weitere negative Punkte im Urteil, welche ich jetzt hier nicht alle anführen möchte, weil die Zeit da wieder nicht reicht. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags ist in seinem Gutachten 15/21 auf einige Parallelen aus dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs zum Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds eingegangen und hat auf die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen. Mit dem Änderungsantrag der rot-rot-grünen Fraktionen und der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 7/4585 wurde nun versucht, einen Teil der erheblichen verfassungsrechtlichen Fehler zu heilen. Es wurde mit den Änderungen im Gesetz dem Ganzen sozusagen ein anderes Etikett aufgeklebt, doch der Inhalt ist größtenteils geblieben. So ist beispielsweise Absatz 1 Satz 1 neu und man erklärt dort, das Sondervermögen dient zur Kompensation der Folgen der Corona-Pandemie und soll bis zum Ablauf des 31.12.2022 errichtet werden. Doch die Investitionsentscheidungen – Digitalisierung, Flüchtlingsunterkünfte als Beispiel – bleiben. Auch wird mit der Gesetzesänderung nun ein vierteljährlicher Bericht der Landesregierung im HuFA zur Verwendung der Mittel verbindlich eingeführt. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass dem Parlament in Gänze das Recht der Investitionsentscheidung genommen wurde. Würde das Sondervermögen in den Kernhaushalt überführt und dort ganz normal im Haushaltsplan abgebildet werden, was die AfDFraktion auch gefordert hatte, so würde wieder der Haushaltsgrundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit gelten. Auch würde mit der Überführung des Sondervermögens in den Kernhaushalt das Mitwirkungsrecht aller Abgeordneten gemäß Artikel 53 der Thüringer Verfassung gelten, was uns aber mit der Fortführung als externes Sondervermögen bewusst genommen wird. (Beifall AfD) Daher und aus weiteren erwähnten Gründen können wir der mehrheitlichen Beschlussempfehlung des HuFA nebst Antrag der Landesregierung so in dieser Form leider nicht zustimmen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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