Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pfefferlein möchte ich im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Probennahmen erfolgen auf der einen Seite durch die Gesundheitsämter im Rahmen von Überprüfungen und andererseits von den Einrichtungen selbst im Rahmen von Eigenkontrollen. Zu Frage 2: Einer Meldepflicht für auftretende Infektionen unterliegen MRSA, weiterhin Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz – Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation – sowie Acinetobacter bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz. Die Zahl der Infektionen war von 2018 bis 2021 rückläufig. Inwieweit es sich um einen echten Rückgang handelt oder dieser durch die Pandemie bedingt war, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Die Zahlen der gemeldeten Infektionen pro Meldejahr stellen sich mit Stand 15. Dezember 2021 wie folgt dar, zunächst zu MRSA-Fällen: 2018 – 82, 2019 – 45, 2020 – 43, 2021 – 26. Das ist der Stand 15.12.2021 für 2021. Das Meldejahr zu Enterobakterien: 2018 – 108, 2019 – 120, 2020 – 65, 2021 – 29. Auch hier Meldedatum 15.12.2021. Und zu Acinetobacter: 2018 – 26, 2019 – 7, 2020 – 8, 2021 Stand 15.12. – 2. Zu Frage 3: Die wichtigste Maßnahme ist ohne Zweifel die Einhaltung der entsprechenden Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention wie zum Beispiel die Überwachung von nosokomialen Infektionen, die Prävention und Kontrolle von MRSA, alle Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen. Zu Frage 4: Baumaßnahmen zur Verbesserung der Hygienestandards und Prozesse in Krankenhäusern, etwa Schleusen und Isolierstationen, sind grundsätzlich förderfähig nach dem Krankenhausgesetz. Je nach Umfang und konkreter Maßnahme handelt es sich um pauschale Förderungen nach den §§ 9 und 12 Thüringer Krankenhausgesetz oder Einzelförderungsmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 Thüringer Krankenhausgesetz. Im Zuge der Pandemiebewältigung wurden daneben auch Fördermittel aus dem Sondervermögen „Thüringer Corona ‑ Pandemie-Hilfsfonds“ zur Verfügung gestellt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
