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Heike Werner

16.12.2021 Sitzungen 7/68

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich gern beantworten. Lassen sie mich etwas voranstellen. Das gegenwärtige Infektionsund Pandemiegeschehen verbunden mit einer erheblichen Überbelastung insbesondere Thüringer Krankenhäuser und der Intensivstationen haben zu einer weiteren deutlichen Anpassung der Verordnungslage in Thüringen geführt. Seit Mitte Oktober 2021 ist ein starker Anstieg der Meldefälle zu beobachten, von einem weiteren Anstieg von Infektionsfällen einschließlich Sterbefällen durch Omikron ist auszugehen. Als Beispiel lassen Sie mich die Zahlen vom Tag vor Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen darstellen. Hier zeigte sich insbesondere eine deutlich ansteigende exponentiell wachsende Infektionsdynamik. So lag am 23. November die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle mit 685,3 deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 399,8. Die weitere Entwicklung im Dezember zeigt ein Fortschreiten des dynamischen Infektionsgeschehens. Für Thüringen liegen derzeit in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten Inzidenzen von weit über 1.000 vor. Auf Ihren Antrag und auf die aufgeworfenen Fragen möchte ich daher wie folgt antworten: Zu Frage 1: Gemäß § 12 Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. November 21 sind Tanz- und Ballettschulen in der in § 12 geregelten Kontaktnachverfolgung im Bereich der speziellen außerschulischen Bildungsangebote aufgezählt. Die Landesregierung legt den Begriff „Außerschulische Bildungsangebote“ im Sinne des Infektionsschutzrechts ergänzend dahin aus, dass es sich nicht zwingend ausschließlich um schulbezogene Formate oder ähnliches handeln muss. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass mitunter eine eindeutige Differenzierung im Sinne des Infektionsschutzrechts hinsichtlich der Thüringer Verordnungslage nicht immer erforderlich ist. Ungeachtet dessen gelten die Regelungen des § 18 der oben genannten Verordnung ausdrücklich für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der körperlichen Nähe die Infektionsgefahr durch Aerosole erheblich ist, sodass auch Ballettschulen erfasst werden. Zu Frage 2: Es liegen der Landesregierung derzeit keine gesonderten Erkenntnisse über Fälle oder Ausbrüche in einzelnen Tanz- und Ballettschulen vor. Allerdings gibt es auch keinen Meldetatbestand für Tanz- und Ballettschulen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen von Tanzund Ballettschulen zu einer Aerosolfreisetzung in geschlossenen Räumen kommt, die sich im Rahmen der erhöhten körperlichen Aktivitäten potenzieren kann. Ferner gestaltet sich die Gewährleistung zur Einhaltung eines Mindestabstands als durchgängig nicht möglich. Zu Frage 3: Da keine gesonderten Erhebungen zu Tanz- und Ballettschulen der Landesregierung vorliegen, lässt sich ein Verweis zu Schulen schwerlich tätigen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Größenordnung sozialer Interaktion, zum Beispiel im Bereich Schule, nicht mit dem Umfang einer Tanzschulausbildung vergleichbar sein dürfte. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

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