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Heike Werner

16.12.2021 Sitzungen 7/68

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Herrgott, im Namen der Landesregierung möchte ich die Anfrage wie folgt beantworten: Zunächst zu Frage 1: Aus Ihrer Fragestellung lässt sich leider nicht konkret entnehmen, welchen Kreis Leistungsberechtigte Sie genau im Blick haben. Ich erlaube mir daher, Ihnen nachfolgend die aktuell geltende Rechtslage im Rahmen der Bildungsund Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II – sowie nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch näher zu erläutern. Zu Frage 2 und Frage 3, die ich in diesem Zusammenhang gern gemeinsam beantworten möchte: Die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen in § 28 Abs. 6 SGB II sowie § 34 Abs. 6 SGB XII knüpfen die Leistungen für Schülerinnen und Schüler unter anderem daran, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Dabei wird für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde gelegt, in dem der Schulbesuch stattfindet. Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 besteht nach dem Thüringer Schulrecht ein Anspruch auf Förderung in einem Schulhort. Die Schulhorte sind nach dem Thüringer Schulrecht organisatorisch Teil der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 bis 4. Aufgrund der gesetzlich verankerten Integration der Schulhorte in die schulische Organisation ist daher davon auszugehen, dass die in Schulhorten angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Da der Schulhort in Thüringen organisatorischer Bestandteil der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 bis 4 ist und das Schuljahr nach dem Thüringer Schulgesetz für einen durchgängigen Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahrs bestimmt ist, werden die als unterrichtsfreie Zeit festgelegten Ferien als Schultage und der freiwillige Schulhortbesuch als Schulbesuch im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen des SGB II und SGB XII betrachtet. Eine bedarfsseitige Anerkennung von Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen ist grundsätzlich dann insoweit gerechtfertigt, wie sie den Leistungsberechtigten in der Ferienzeit entstehen, das heißt, sobald die Kinder an der Mittagsverpflegung im Schulhort teilnehmen. Zu Frage 4: Mit dem soeben erläuterten Verständnis der geltenden sozialrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Thüringer Schulrechts lässt es sich gerade vermeiden, sozialleistungsberechtigte Kinder einer Hortgruppe im Rahmen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Schulhort zu stigmatisieren. Ich denke, meine vorhergehenden Ausführungen verdeutlichen, dass es von der Landesregierung natürlich nicht gewollt ist, dass einzelne Mitglieder einer Hortgruppe im Rahmen der Mittagsverpflegung im Schulhort stigmatisiert werden. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass die Schülerinnen und Schüler aus Familien mit fehlendem oder geringem Einkommen nicht von der sozialen Gemeinschaft ausgeschlossen werden, sondern an gemeinschaftlichen Strukturen teilhaben können. Auf Initiative der Landesregierung wurde deshalb auch schon im Gesetzgebungsverfahren zum Starke-Familien-Gesetz im Jahr 2019 das Anliegen in den Bundesrat eingebracht, die Ferientage bereits im Wortlaut der sozialrechtlichen Vorschriften des SGB II und SGB XII ausdrücklich zu berücksichtigen. Dem ist die seinerzeitige Bundesregierung zu unserem Bedauern leider nicht nachgekommen. Die ablehnende Haltung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Einbindung der Mittagsverpflegung in die schulische Organisation mangels Schulbetrieb in den Ferien nicht gegeben sei. Mit der organisatorischen Einbindung des Schulhorts in die Grund- und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 gilt diese Argumentation für Thüringen zum Glück nicht. Ich bin sehr froh, dass eine Stigmatisierung einzelner Schülerinnen und Schüler im Schulhort in Thüringen damit weiterhin vermieden werden kann. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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