Steffen Dittes
Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für den Freistaat Thüringen gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes
Es ist notwendig, tatsächlich die Unterscheidung der Gefährdung für sich und andere zu sehen.
(Beifall DIE LINKE)
Es ist verfassungsrechtlich auch geboten, diese Unterscheidung dann auch bei den Maßnahmen zu berücksichtigen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
