Olaf Müller
Fragestunde
Vielen Dank. Deswegen bin ich gleich stehen geblieben. Ich stelle die Mündliche Anfrage in Vertretung für meine Kollegin Babett Pfefferlein. Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen Auf der Grundlage der §§ 99 ff. SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gezahlt. Diese Leistungen umfassen alle Formen der Assistenz und Unterstützung, unabhängig vom Ort und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Alle Leistungen sind personenzentriert zu erbringen. Die Leistungen dienen dem Ziel, drohende Behinderungen zu verhüten oder Behinderungen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderungen die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie sollen die Selbstbestimmung und die Selbstbefähigung der Leistungsberechtigten fördern. Für den Fall der Abwesenheit sieht der Thüringer Landesrahmenvertrag die sogenannte 50-TageRegelung vor. Die Teilhabekommission beschloss in einer telefonischen Sitzung am 15.04.2020 die Empfehlungen zur Sicherstellung der Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Krise. Die Teilhabekommission beschloss in dieser Sitzung weiterhin die Aussetzung der Abwesenheitsregel im Falle von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Ich frage die Landesregierung: 1. Für welchen Zeitraum wurde die Abwesenheitsregel in gemeinschaftlichen Wohnformen während der bisherigen Corona-Pandemie ausgesetzt? 2. Wie viele Meldungen zu Abwesenheiten über die 50 Tage hinaus gab es? 3. Konnten diese Mehrkosten auf der Grundlage der §§ 99 ff. SGB IX geltend gemacht werden – wenn nicht, die Bitte um Nennung nach Trägern und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten für die Jahresscheiben 2020 und 2021 –? 4. Wenn die Mehrkosten nicht vollumfänglich erstattet wurden: Wem wurden die Kosten für die Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen (Personal etc.) durch den Träger letztendlich in Rechnung gestellt? Vielen Dank.
