Kati Engel
Fragestunde
Betriebserlaubnisverfahren für Kindergärten Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Thüringen in § 22 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes geregelt. Danach ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter, unter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menschen, der räumlichen Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele aktive Mitarbeitende stehen dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung, um die anfallenden Betriebserlaubnisverfahren „Kindergärten“ sowie die meldepflichtigen besonderen Vorkommnisse in Kindergärten zu bearbeiten? 2. In welchem Turnus werden die in Thüringen erteilten Betriebserlaubnisse einem erneuten Verfahren bzw. einer erneuten Prüfung unterzogen und welchen Bearbeitungsstand gibt es hier aktuell? 3. Wie viele Betriebserlaubnisverfahren (Erstverfahren und Erneuerungen einer Betriebserlaubnis) wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 durchgeführt? 4. Wie hat sich in den Jahren 2016 hin zu 2021 die Anwendung verschiedener pädagogischer Konzepte in den Thüringer Kindergärten entwickelt (bitte auf die verschiedenen pädagogischen Konzepte, wie beispielsweise offene Arbeit, Situationsansatz, Waldorf, Reggio etc., aufschlüsseln)? Danke.
