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Anja Siegesmund

21.10.2021 Sitzungen 7/61

Fragestunde

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Tasch beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Bundesnetzagentur hat die bereits einmal verlängerte Frist für die Ausstattung von Windenergieanlagen an Land mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bis zum 31.12.22 verlängert. Das bedeutet, dass ab 2023 nicht nur alle neu zu errichtenden, sondern grundsätzlich auch alle bestehenden Windenergieanlagen in Thüringen entsprechend aus- bzw. nachzurüsten sind. Von dieser Pflicht befreit sind alle Windenergieanlagen, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihren Zahlungsanspruch nach EEG verlieren. Von den insgesamt 840 in Thüringen bestehenden Anlagen sind das rund 350. Zu Frage 2: Nach der verpflichtenden Einführung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zum 01.07.2020 durch das Energiesammelgesetz wurde die Frist für deren Realisierung zunächst bis zum 30.06.2021 und dann bis zum 31.12.2022 verlängert. Das sind reine Bundesentscheidungen gewesen. Hintergrund der ersten Verschiebung der Umsetzungsfrist war vor allem die verzögerte Anpassung des luftfahrtrechtlichen Rahmens, namentlich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, der sogenannten AVV-Kennzeichnung. Die Landesregierung war insofern eingebunden in den Prozess der Neufassung dieser AVV-Kennzeichnung, mit der die im Energiesammelgesetz gesondert erwähnte Transpondertechnologie neben der Radartechnik als eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen luftverkehrsrechtlich zugelassen worden ist, indem sie über die entsprechenden Verschiebungen nachträglich informiert worden ist. Den Beschluss einer zweiten Verlängerung der Umsetzungsfrist – um das noch mal deutlich zu machen – hat die dafür zuständige Bundesnetzagentur ohne gesonderte Einbeziehung der Länder nach Konsultation betroffener Verbände und Unternehmen allein getroffen. Als Grund hat die Bundesnetzagentur angeführt, dass die derzeit am Markt aktiven und die voraussichtlich demnächst zugelassenen Hersteller von transponderbasierten Kennzeichnungssystemen nicht in der Lage seien, alle Neu- und Bestandsanlagen bis zum Ablauf 30.06.2021 mit einem luftfahrtrechtlich zugelassenen System auszustatten. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das späte Inkrafttreten der novellierten AVV-Kennzeichnung auf die damit verbundenen veränderten technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie auf die große Anzahl von Anlagen. Zu Frage 3: Die Landesregierung hält die Einführung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen für sehr wichtig. Wir haben immer wieder darauf gedrängt. Ich hatte erst vorhin ein Gespräch mit dem Abgeordneten Gottweiss zur Frage, was das allein in einem überschaubaren Raum, im Weimarer Land, verbessern würde. Das Ganze würde definitiv zur Steigerung der Akzeptanz der Windenergie vor Ort beitragen. Wir können nur mit Bedauern zur Kenntnis nehmen, dass der Bund mehrfach die Frist verstreichen ließ, um die bedarfsgerechte Kennzeichnung und technische Ausstattung rechtzeitig anzumahnen und anzubringen. Die Einführung – so hat der Bund es immer wieder deutlich gemacht – wäre auf Kosten der Luftsicherheit frühzeitig erfolgt und hätte nicht allumfassend stattfinden können. Insofern ist insgesamt aufgrund eines sicherheitstechnischen Abwägungsprozesses vermutlich nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur die Fristen deswegen verlängert hat, um auch systematische Erkenntnisse und die Verfügbarkeit letztlich sicherstellen zu können. Zu Frage 4: Zuständig ist die Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen beteiligt sie die Luftfahrtbehörde am Genehmigungsverfahren. Diese prüft die vorgelegten Unterlagen, entscheidet dann über die Zulässigkeit der Verwendung eines BNK-Systems. Auch bei der Nachrüstung einer Windenergieanlage mit dem entsprechenden System ist die Genehmigungsbehörde zuständig, die über die Anpassung des ursprünglichen Genehmigungsbescheids entscheidet. Bei Verstößen gegen das Gebot der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung kommt es zu einer Verringerung des Zahlungsanspruchs nach EEG. Andere Sanktionsmöglichkeiten als geringere EEG-Zulagen gibt es jedoch nicht. Vielen Dank.

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