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Christina Tasch

CDU 21.10.2021 Sitzungen 7/61

Fragestunde

Vielen Dank. Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen Nach § 9 Abs. 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) müssen Betreiber von Windenergieanlagen, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BNK-Systeme) ausstatten. Die Umsetzungsfrist ist schon zweimal, aktuell auf den 31. Dezember 2022, verlängert worden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Windenergieanlagen und betreiber ‑ sind in Thüringen von der oben angeführten Verpflichtung betroffen? 2. In welcher Weise war die Landesregierung in den Prozess zur Verlängerung der Umsetzungsfrist eingebunden und ist der Landesregierung bekannt, wie die wiederholte Verlängerung der Umsetzungsfrist begründet wurde? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Notwendigkeit und zügigen Umsetzung der Verpflichtung sowie zu den Gründen für die wiederholte Verlängerung der Umsetzungsfrist? 4. Bei welcher Behörde liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Verpflichtung – spätestens nach Fristablauf – und welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen?

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