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André Blechschmidt

Die Linke 20.10.2021 Sitzungen 7/60

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes – Rechtsstellung und Finanzierung der Parlamentarischen Gruppen

(Zwischenruf Abg. Henke, AfD: Kann mal je- mand die Landesregierung rufen!? Es ist niemand mehr da!) Danke, Frau Präsidentin. Vielleicht der kleine Hinweis, die Landesregierung enthält sich bei Fragen, die die Abgeordneten betreffen, erst einmal jeglichen Kommentars. Ob auch jeglicher Anwesenheit, das könnte man noch in Zukunft klären, ob sie dann da sein könnte oder nicht. Meine Damen und Herren, trotz der, wie ich finde, doch sehr ausführlichen Darstellung des Themas im Rahmen der Berichterstattung zum Gesetzentwurf „Rechtsstellung der Parlamentarischen Gruppe und deren Finanzierung“ möchte ich noch ein paar Bemerkungen aus Sicht der Linken tätigen. Wir als Linke-Fraktion sind der Auffassung, dass wegen der Scheidelinie der 5-Prozent-Hürde und der an deren Überwindung geknüpften Mindestgröße zur Bildung von Fraktionen die Parlamentarische Gruppe qualitativ klar zu unterscheiden ist. Das macht auch schon die in der Berichterstattung angesprochene verfassungsrechtliche Vorgabe deutlich, insbesondere Artikel 58. Auch in verfassungsgerichtlichen Entscheidungen wird dieser rechtlich qualitative Unterschied deutlich gemacht, so zum Beispiel auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 1997, …

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