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Robert Sesselmann

AfD 23.09.2021 Sitzungen 7/58

Digitale Sitzungen für Kommunalparlamente – Leitlinien und Rahmenbedingungen vorgeben

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, 18.05 Uhr wäre die Lüftungspause gewesen, deswegen versuche ich mich etwas kürzer zu fassen. Der Antrag der damaligen FDP-Fraktion stammt aus dem Februar 2021. Das ist auch aus unserer Sicht leider schon etwas überholt. Daran ändert auch nicht, dass Sie heute noch mal eine entsprechende Neufassung hier ins Parlament eingereicht haben. Die Eckdaten wurden bereits ausführlich benannt und – Herr Walk hat es gesagt – im Wesentlichen gibt es vom Gemeinde- und Städtebund und vom Landkreistag Ausarbeitungen. Es ist auch im Rahmen des Artikels 28 Abs. 2 die kommunale Selbstverwaltung dafür zuständig, sich um solche Angelegenheiten letztendlich zu kümmern, und nicht die Exekutive, die Landesregierung. Kurz zu diesen einzelnen Punkten, die Sie in Ihrem Antrag ansprachen: Wir haben die Gesetzeslage entsprechend ab 01.04. – wie das Herr Bilay gesagt hat – geändert. Die §§ 30 und 108 Thüringer Kommunalordnung sind an die neuen Beratungs- und Beschlussformen in Notlagen angepasst worden. Das ist geregelt worden. Diese Eilentscheidungsfragen stellen sich aus unserer Sicht in dem Fall nicht mehr. Herr Walk hat es auch angesprochen. § 36a ist eingeführt worden mit den Fragen der Videokonferenzen, wie sie durchzuführen sind. Wir haben den § 40 der Thüringer Kommunalordnung aufgenommen, in dem auch entsprechend für Katastrophenfälle, Pandemien usw. usf. Definitionen für die Notlage vorliegen. Wie gesagt, § 40 Thüringer Kommunalordnung regelt die Umlaufverfahren. Die faktischen Voraussetzungen oder besser die technischen Voraussetzungen zur Durchführung von Videokonferenzen auch in Form von Hybridsitzungen, also Sitzungen, in denen einzelne Mitglieder aus einem Sitzungsraum der Gemeinde zugeschaltet werden, haben dabei die Kommunen sowie die einzelnen Gemeinderatsmitglieder sicherzustellen. Das ist der Ausfluss des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Dies, sehr geehrte Damen und Herren, ergibt sich aus den insgesamt 14-seitigen Anwendungshinweisen des Thüringer Innenministeriums vom 13.04.2021, welche dem Gemeinde- und Städtebund sowie dem Landkreistag überlassen und an die Kommunen weitergeleitet wurden. Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen können ebenso weder per Videokonferenz noch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Das wurde auch explizit in § 36a Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung geregelt. Im Ergebnis dessen bedarf es aus unserer Sicht keiner weiteren Ausführungen und Erläuterungen der Gesetzeslage durch Leitlinien und Vorgaben. Das ist auch rechtstechnisch der falsche Begriff. Die Exekutive kann entsprechende Verordnungen und Richtlinien erlassen und weniger Leitlinien und Vorgaben. Weitere flankierende Maßnahmen durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, um im Falle einer Beschlussfassung schnellstmöglich eine einheitliche rechtssichere Umsetzung zu gewährleisten, sind daher nicht mehr notwendig. Wieder einmal zeigt die FDP, dass deren Anträge überflüssig und geeignet sind, das Parlament von wichtigen Grundsatzentscheidungen abzuhalten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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