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Thomas L. Kemmerich

FDP 23.09.2021 Sitzungen 7/58

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes – Rechtsstellung und Finanzierung der Parlamentarischen Gruppen

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuschauer/Zuhörer an diversen Geräten, mit dem Beschluss vom 9. September dieses Jahres hat der Thüringer Landtag eine Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Mit dieser Änderung wurde das verfassungsgerichtlich verbriefte Recht auf Anerkennung des Zusammenschlusses von fraktionslosen Abgeordneten zu einer Parlamentarischen Gruppe in der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags eingebettet. Folgerichtig stellen wir heute den Antrag zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Auch eine Gruppe dient der gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele und soll ihren Mitgliedern eine arbeitsteilige Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Landtags ermöglichen, wenn dies auch im Vergleich zu einer Fraktion wegen ihrer geringeren Größe notwendig nicht in demselben Umfang der Fall sein kann. Der Thüringer Landtag ist bei der Ausgestaltung der Gruppenrechte nicht verpflichtet, einer Gruppe all diejenigen Rechte zu gewähren, die einer Fraktion zustehen, er hat aber gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass eine Gruppe dem mit ihrer Gründung verfolgten Zweck so weit wie möglich gerecht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann ein starres Abstandsgebot zwischen Fraktionen einerseits und Gruppen andererseits nicht gegeben sein. Der am 9. September gefasste Beschluss über die Rechtsstellung Parlamentarischer Gruppen muss durch die Regelungen flankiert werden, welche die finanziellen Unterstützungen der Gruppe zum Gegenstand haben. Wir müssen sicherstellen, dass die mit dem Zusammenschluss zu einer Gruppe verfolgten Ziele durch die Ausgestaltung von Status und Verfahren entfaltet werden können. Das setzt eine angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln voraus. Das Ausmaß der auf die Gruppen übertragenen parlamentarischen Rechte ist untrennbar mit der Ausstattung mit Sach- und Finanzmitteln verknüpft. Es ist daher entscheidend, die erste und zweite Beratung dieses Gesetzentwurfs in dieser Plenarwoche aufzurufen. Andernfalls könnten die aus dem Gruppenstatus abgeleiteten Rechte in Ermangelung einer angemessenen Finanzierung nur bedingt ausgeübt werden. Der untrennbare Zusammenhang zwischen Rechtsstellung und Finanzierung der Parlamentarischen Gruppe geht eindeutig aus der Stellungnahme der Landtagsverwaltung in der Vorlage 7/109 an den Ältestenrat hervor. Dort heißt es: Die finanzielle Unterstützung der Gruppe müsse sich dabei an den Aufgaben im Parlament ausrichten. – Die Begründung dieses Befunds ist sehr umfassend in der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Brandenburg aus dem Juli 2016 nachzulesen: Maßstab für die Bemessung der zuzuweisenden Mittel sind die zu bewältigenden Aufgaben. Unabhängig von der Kooperationsform geht es einzig und allein darum, die vielfältigen zur Funktionsfähigkeit des Parlaments beitragenden Aufgaben erfüllen zu können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Fraktionen und Gruppen prinzipiell demselben Zweck dienen, nämlich der gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele und der arbeitsteiligen Bewältigung der vielfältigen Aufgaben in diesem Hohen Hause. Unterschiede ergeben sich allein daraus, dass den Fraktionen einzelne Rechte durch die Verfassung vorbehalten werden, die etwa einer Parlamentarischen Gruppe nicht zustehen. Ich denke hierbei beispielsweise an die Beantragung eines konstruktiven Misstrauensvotums oder die Einberufung einer außerplanmäßigen Sitzung des Parlaments. Die Frage, die wir heute diskutieren müssen, ist: Wie groß ist der Unterschied bei den zu erfüllenden Aufgaben und die daraus resultierende finanzielle Unterstützung? Mit anderen Worten: Wie groß ist der Abstand zwischen einer Fraktion und einer Parlamentarischen Gruppe letztendlich? In unserem Antrag zur Änderung des Abgeordnetengesetzes schlagen wir für die Parlamentarische Gruppe einen Grundbetrag in Höhe von 80 vom Hundert vor. Das ist höher als der vorgeschlagene Wert von 50, ist in unseren Augen die Relation zwischen Größe der Gruppe und der Mindestgröße einer Fraktion, die bekanntlicherweise fünf Köpfe umfasst und die Gruppe in diesem Fall vier Köpfe umfasst. Wir sagen, die angebotene Mittelausstattung von 50 Prozent ist unangemessen gering und verkennt die grundlegenden parlamentarischen Aufgaben dieser Gruppe. Ich erinnere nur, dass wir in allen elf Fachausschüssen Mitwirkungsrechte haben, und das folgt auch einem gewissen finanziellen Angebot. Zur Erfüllung der aus dem Gruppenbeschluss abgeleiteten Aufgaben bedarf es einer angemessenen personellen Ausstattung, die es zu finanzieren gilt. Der Aufgabenbestand der Parlamentarischen Gruppe unterscheidet sich mit Blick auf den mit ihrer Bildung verfolgten Zweck eher gering von dem der Fraktion. Das zeigt sich am ehesten in der nur beschränkten Repräsentanz von Untersuchungsausschüssen. Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse Abschläge bei der Bemessung zu, aber nicht um 50 Prozent, sondern auch hier schlagen wir vier Fünftel vor. Zur Bedeutung des Sprechers der Parlamentarischen Gruppe: Die Nähe der Parlamentarischen Gruppe zu den Fraktionen und die damit einhergehenden vergleichbaren Strukturen lassen sich auch an der Funktion des Sprechers aufzeigen. Der Sprecher hat die Aufgaben, das arbeitsteilige Zusammenwirken der Abgeordneten in der Gruppe sowie das Aufeinanderabstimmen von Sach- und Überzeugungsarbeit im Parlament in besonderem Maße zu steuern und zu verantworten. Ihre Vorbereitung und Position der politischen Willensbildung trägt zur Arbeitsfähigkeit der Volksvertretung entscheidend bei. Dem Vorsitzenden der Gruppe werden damit die Rechte zuerkannt, die auch ein Vorsitzender einer Fraktion hat.

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