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Thomas L. Kemmerich

FDP 09.09.2021 Sitzungen 7/56

Antrag zur Anerkennung der Parlamentarischen Gruppe der FDP und zu deren Rechte- und Pflichtenstellung

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr verehrte Abgeordnete des Thüringer Landtags und liebe Zuschauer/Zuhörer an den diversen Geräten! Die Zuerkennung des Gruppenstatus ist keine politische Entscheidung, sondern ein verfassungsrechtlich und verfassungsgerichtlich verbrieftes Recht. Die Zuerkennung des Gruppenstatus durch den Landtag ist eingebettet in die Ausübung des freien und gleichen Mandats durch die Abgeordneten, deren Vereinigungsfreiheit und die Funktionsfähigkeit des Landtags. Die Ausübung der Mandatsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit ermöglicht es den fraktionslosen Abgeordneten grundsätzlich, sich nicht nur in Fraktionen zusammenzufinden, sondern auch in anderen Formen und Zusammenschlüssen, beispielsweise in Parlamentarischen Gruppen. Voraussetzungen für den Zusammenschluss zu einer Parlamentarischen Gruppe sind eine Mindestmitgliederzahl und politische Homogenität. Politische Homogenität wird vermittelt durch das Verfolgen gemeinsamer politischer Ziele. Beispielhaft sei auf die Anerkennung Parlamentarischer Gruppen in der 12. und 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestags verwiesen. Hierbei ging es zunächst 1991 um den Gruppenstatus der Abgeordneten der Partei Bündnis 90/Die Grünen und schließlich 1995 um die Abgeordneten der PDS, heutige Linke. Aus der jüngeren Vergangenheit verweise ich auf die Gruppe der Freien Wähler im Land Brandenburg 2015. Dort wurde das Verfahren lediglich durch eine Gruppe von drei Abgeordneten initiiert, bei einer Stärke der Fraktionen von fünf Abgeordneten. All diese Vorgänge wurden vom Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht, in diesem Falle Brandenburg, begleitet. Ich zitiere das Bundesverfassungsgericht aus einer Entscheidung aus dem Jahr 1991: „Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Parlament und Ausschüssen verlangt, daß bei deren Bildung jedenfalls auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter Berücksichtigung finden, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit […] zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom [Parlament] jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen. […] Erlangen Abgeordnete, die einer solchen Gruppierung als Mitglied angehören, unter dieser Voraussetzung einen Sitz in einem Ausschuß, so haben sie dort keinen Status minderen Rechts im Vergleich zu den von den Fraktionen entsandten Mitgliedern. […] Gruppierungen von Abgeordneten, die nach dieser Maßgabe Mitglieder in Ausschüsse […] entsenden, müssen [insoweit] vom [Parlament] als Gruppen anerkannt werden;“ – müssen anerkannt werden – sie haben“ – über das hinaus, was ihren Mitgliedern als einzelnen Abgeordneten zusteht – „Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln, sofern auch Fraktionen solche gewährt werden.“ Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991 ist eine Leitentscheidung. Seither ist es verfassungsrechtlich anerkannt, aus dem rechnerischen Anspruch auf einen oder mehrere Sitze im Ausschuss einen Anspruch auf Anerkennung als Parlamentarische Gruppe zu schlussfolgern. Dies gilt sowohl für den Deutschen Bundestag als auch für die Landesparlamente. Folglich ist festzuhalten, dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen das Ermessen des Parlaments derart reduziert ist, dass die Parlamentarische Gruppe anzuerkennen ist. (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ist das jetzt eine Einführung in das Parlamentsrecht, oder was?) Das Parlament hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Gruppe dem mit ihrer Gründung verfolgten Zweck so weit wie möglich gerecht werden kann. Sicherlich ist der Thüringer Landtag bei der Ausgestaltung der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse nicht verpflichtet, all diejenigen Rechte zu gewähren, die einer Fraktion zustehen. Gleichwohl hat das Parlament dafür Sorge zu tragen, dass eine Gruppe den mit der Gründung verfolgten Zwecken so weit wie möglich gerecht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es ein starres Abstandsgebot zwischen Fraktionen einerseits und Gruppen andererseits nicht geben. Auch das hat die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte verbrieft. Unstrittig ist die Einräumung von parlamentarischen Rechten analog zur Ausgestaltung, die in der 12. und 13. Wahlperiode im Bundestag bzw. im Jahr 2016 in Brandenburg beschlossen worden ist: 1. Vertretung in den Ausschüssen mit einem Mitglied, 2. angemessene Redezeit, 3. umfassende Initiativ-, Vorschlags-, Kontrollrechte im Sinne des § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Geschäftsordnung, Beantragung einer Aktuellen Stunde, Vollmitgliedschaft im Ältestenrat. Unter anderem hat das Brandenburgische Verfassungsgericht keinen Grund erkannt, der die Aktuelle Stunde als besonderes Fraktionsrecht ausweist, insofern ist es hier zu gewähren. Unser Kompromissvorschlag liegt auf dem Tisch. Wir werden im Laufe der Versammlung noch als Änderungsantrag einbringen, dass wir sagen, vier von fünf Aktuellen Stunden stehen auch der Gruppe zu. Mit Blick auf die Vollmitgliedschaft im Ältestenrat sehen wir keinen Anlass, auf das Amt des Vizepräsidenten zu verzichten. Folgt man dem Prinzip der Beständigkeit von erfolgten Wahlen in parlamentarische Ämter, verbleibt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung bei der Mitgliedschaft von Herrn Vizepräsident Dirk Bergner im Ältestenrat. Werte Damen und Herren, im Ergebnis sehen Sie, es geht hier nicht um Verhandlungen, wie es häufig in der Öffentlichkeit dargestellt worden ist.

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