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Heike Werner

22.07.2021 Sitzungen 7/54

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die Aussage, dass sich jeder ab 12, der oder die das für sich wichtig findet, impfen lassen kann, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Informationen, die in dem Flyer unter der Überschrift „Wer entscheidet, ob Du geimpft wirst?“ gesondert hervorgehoben werden und auf die dafür erforderliche Einwilligung als Voraussetzung für eine Impfung hinweisen. Danach werden über 12Jährige mit Einwilligung der Eltern geimpft. Im Einzelfall besteht auch die Möglichkeit, eine Impfung dann, wenn ein Gespräch des bzw. der über 12Jährigen mit dem Arzt oder der Ärztin die Einwilligungsfähigkeit festgestellt wird. Grundlage für die vorgenannten Informationen ist § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper und die Gesundheit, der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Zuständigkeit für die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen bei Minderjährigen und damit auch bei deren beabsichtigter Impfung hängt von der Einsichtsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ab. Ist der Minderjährige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen. Dies sind bei Minderjährigen in der Regel die Sorgeberechtigten und gesetzliche Vertreter nach §§ 1626 und 1629 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein minderjähriger Patient selbst entscheiden, ob er in die Vornahme der medizinischen Behandlung einwilligt oder diese ablehnt, sofern er die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzt. Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit, wie bereits ausgeführt, nicht bereits mit 12 Jahren als gegeben an. Dies ist auch nicht dem Flyer zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, hängt die Einwilligungsfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ab. Diese kann daher auch nicht an handfesten Altersgrenzen bestimmt werden. Vielmehr hat der Arzt oder die Ärztin im Einzelfall festzustellen, ob der oder die über 12-Jährige nach seiner bzw. ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seine Gestattung zu ermessen vermag. Zu Frage 3: Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist in Fällen, in denen der Minderjährige einwilligungsunfähig ist, die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen. Dies sind bei Minderjährigen in der Regel die Sorgeberechtigten und gesetzlichen Vertreter nach den §§ 1626 und 1629 BGB. Zu Frage 4: Nein, der angesprochene Flyer wird nicht in allen Schulen verteilt. Von den 30.000 gedruckten Exemplaren sind jedem Schulamt 5.000 Exemplare übergeben worden und 5.000 Exemplare sind noch im Ministerium verfügbar. In einem Begleitschreiben des Ministers für Bildung, Jugend und Sport zur Impfung von Kindern und Jugendlichen an weiterführenden Schulen – also nicht an Grundschulen – vom 15. Juli 2021 wird grundsätzlich darauf hingewiesen – Zitat –: „Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung von Kindern ist die alleinige und freiwillige Entscheidung der Familien bzw. der bereits zustimmungsfähigen Jugendlichen. Der Staat kann hier informieren, aufklären und in nicht bevormundender Art für das Impfen werben. Es bleibt den Schulen unbenommen“ – so der Minister in dem Schreiben weiter – „im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags und der pädagogischen Freiheit die Themen Pandemie und Impfung auch im Unterricht in den verschiedenen Fächern zu diskutieren.“ Wir sollten den Schülerinnen und Schülern hier aktuelles Wissen vermitteln und sie im Sinne unserer im Schulgesetz verankerten Prinzipien zu eigenen Entscheidungen befähigen. Es liegt also in der Entscheidung der Schule, ob und wie die Frage der Impfung mit den Schülerinnen und Schülern diskutiert wird und dazu auch die Flyer in gedruckter oder elektronischer Form eingesetzt werden. Eine Befragung zur Impfbereitschaft gibt es nicht. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

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