Olaf Kießling
Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Sehr geehrter Herr Präsident, meine werten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Gäste an den Bildschirmen, nachdem kürzlich der Glücksspielstaatsvertrag mit allen Bundesländern auf den Weg gebracht wurde und dieser bereits ab dem 01.07. schon seine Gültigkeit erlangt hat, muss nun auch das Thüringer Glücksspielgesetz angepasst werden. Ziel ist es unter anderem, den Spielerschutz zu erhöhen. Daher wurde nun auch versucht, das bisher illegale Online-Glücksspiel zu regulieren, indem ein beschränktes Online-Glücksspielangebot geschaffen wurde unter einer staatlichen Monopolstellung zum Schutz der Spieler. Hierzu sollen auch Lizenzvergaben für private Betreiber möglich sein, ebenso wie die Möglichkeit von Sportwetten. Dadurch soll den Glücksspielwilligen eine legale Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Onlinespielen gegeben werden – und der Staat möchte hier natürlich auch an den Erlösen teilhaben. Dies ist im Groben der Inhalt des heutigen Gesetzentwurfs. Wir erkennen die Notwendigkeit dieser Neugestaltung des Thüringer Glücksspielgesetzes an und begrüßen natürlich auch den Versuch, den Spielerschutz zu erhöhen und den illegalen Online-Glücksspielmarkt zu regulieren. So weit, so gut. Hier kommen wir gleich zum ersten Problem. Bei der Regulierung und Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags, welcher die Grundlage bildet, soll eine neue gemeinsame Glücksspielbehörde in Sachsen-Anhalt als Anstalt des öffentlichen Rechts helfen. Diese Aufsichtsbehörde soll allerdings erst ab dem 01.01.2023 ihre Tätigkeit laut Staatsvertrag aufnehmen. Da stellt sich bei uns die Frage: Was ist in der Zwischenzeit? Die bisherige Aufsicht liegt weiterhin bei den Ländern, also auch in Thüringen, und für Sportwetten zentral in Darmstadt. Auch die Landesfachstelle Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen hat Zweifel, ob dies mit der neuen Aufsicht funktioniert, auch mit dem geplanten Provisorium in Hessen für die Aufsicht. Ob die eingeführte Sperrdatei zum Schutz der Spieler ihre volle Wirkung entfaltet, bleibt offen. Dies wurde auch in einer Fernsehreportage der ARD kürzlich dargestellt, dass Glücksspielsüchtige trotz Sperrdatei immer noch spielen können. Da wird auch die Änderung von Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 in Ihrer Neufassung des Änderungsantrags in Vorlage 7/2237, die unverzügliche Aufnahme in die Sperrdatei, nichts nützen, wenn die Kontrolle löchrig ist. Es ist schwierig, hier das Online-Glücksspiel und die Sportwetten zu legalisieren, wenn genügend Schlupflöcher vorhanden sind, die leider noch genutzt werden. Auch haben Sie unter anderem § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes geändert laut Ihrer Vorlage 7/2284. Hier wäre zum Beispiel für die Vorlage von geänderten Teilnahmebedingungen eine Angabe von maximal vier Wochen sinnvoll gewesen, um künftige Missverständnisse zu vermeiden, selbst wenn die geänderten Bedingungen erst nach Bestätigung der Glücksspielaufsichtsbehörde wirksam werden, wie es die Neuregelung im Satz 4 vorsieht. Für den Online-Glücksspielmarkt schaffen Sie mit diesem Gesetz Erleichterungen, jedoch für den stationären Betrieb werden nachträglich Hürden aufgebaut und zusätzliche Kosten für eine Zertifizierung abverlangt, um die neuen Auflagen wieder umgehen zu können. Hier ist die Änderung des Artikels 2 in § 3 bezüglich der Änderung des Mindestabstands von 200 auf 300 Meter bei den Spielhallen gemeint, mit der Zertifizierung derer sind es nämlich wiederum nur noch 100 Meter. Grundsätzlich ist gegen eine freiwillige Zertifizierung nach Ihrem neuen § 3a nichts einzuwenden, im Sinne des Spielerschutzes jedoch darf es gerade für bestehende Spielhallen bezüglich Abstandsgebot nicht missbraucht werden. Für eventuell neu zu errichtende Spielhallen wäre eine neue Abstandsregelung berechtigt. Auf die geplante Auswertung im Jahr 2025 bezüglich der Wirksamkeit der Zertifizierungsmaßnahmen sind wir schon gespannt und freuen uns dann auf die Evaluierung des entsprechenden Vertrags und Gesetzes. Auch Ihre Änderung in Artikel 2 bezüglich Beschränkungen der Spielgeräte auf maximal zehn Geräte ist eine Benachteiligung gegenüber dem Online-Glücksspiel. Dies hat auch nichts mit dem Spielerschutz zu tun, da die heutigen Glücksspielgeräte einen eingebauten Schutz gegen mehrfaches bzw. paralleles Bespielen der Geräte durch einen Spieler haben. Dies ist der Stellungnahme des TÜV Rheinland zu entnehmen. Bei den stationären Spielhallen gibt es auch zusätzliches Aufsichtspersonal, was im Onlinebereich aber eben nicht vorhanden ist. Da hilft auch nicht die neu eingeführte Ausnahmegenehmigung, dass auch hier die Beschränkung der Geräteanzahl durch freiwillige Zertifizierung wieder aufgehoben werden kann. Zu dieser Problematik verweise ich auf die Stellungnahme des Fachverbands Drogen und Suchthilfe e.V. Ich zitiere hier: „Durch die Legalisierung von Glücksspielen im Internet mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird sich die deutsche Glücksspiellandschaft tiefgreifend verändern. Aufgrund ihrer strukturellen Eigenschaften weisen Online-Casinos und virtuelle Automatenspiele ein hohes Suchtpotential auf. Eine hohe Verfügbarkeit – rund um die Uhr – und schnelle Spielabfolgen in Verbindung mit zum Teil sehr kurzen Auszahlungsintervallen machen diese Glücksspiele zu einer riskanten Spielform. Darüber hinaus entfallen beim Glücksspielen im Internet persönliche Kontakte und zwischenmenschliche Begegnungen und damit auch bewährte soziale Kontrollmöglichkeiten. Das stellt den Staat im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes vor neue Herausforderungen.“ Mit ihrer Verdrängung der Spieler ins Internet durch den rotrot-grünen Gesetzentwurf richten Sie also tiefgreifenden Schaden an bei Spielern, vor allem bei Jugendlichen. Auch in der Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei „REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte“ wird explizit die Streichung des § 6 Abs. 10 Nr. 2 des Gesetzentwurfs gefordert, da auch hier eine Verdrängung der Spieler ins Internet stattfindet. Das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle wird nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei keinen Beitrag zum Spielerschutz darstellen. Auch die Neueinführung Ihres § 10a – Übergangsregelung für Verbundspielhallen –, also für die vor dem 01.01.2020 bestehenden Spielhallen und welche seitdem ununterbrochen betrieben werden, ist kritisch zu betrachten. Hier sollen für die mitantragstellenden Spielhallen automatisch zum 31.12.2028 ihre Erlaubnisse erlöschen. Hier werden gewerbliche Betreiber von Spielhallen gegenüber den Online-Glücksspielbetreibern nach unserer Ansicht mehrfach benachteiligt, ohne dass es ein Plus an Spielerschutz gibt. Eher das Gegenteil ist der Fall. Der Wille, hier eine Regulierung zugunsten des Spielerschutzes einzuführen, ist zwar anzuerkennen, jedoch fehlt uns da der Glaube, dass es in der Praxis, gerade was das Online-Glücksspiel betrifft, funktionieren wird. Ich hatte in meiner Rede zum Glücksspielstaatsvertrag schon auf die verfassungsrechtlichen Probleme und die offensichtliche Ungleichbehandlung von Online- und terrestrischem Spiel hingewiesen, was ich hier nicht noch mal in aller Breite wiederholen möchte. Auch hatte ich auf die vielen Bedenken der Anzuhörenden hingewiesen. Weiterhin möchte ich aber noch mal auf die geäußerten erheblichen Bedenken der Datenschutzbeauftragten der Länder verweisen bezüglich der Neuschaffung einer Limitdatei und einer Aktivitätsdatei, wo sozusagen die Spieler zum gläsernen Bürger werden. Die AfD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf auch in seiner Neufassung vom 24.06.2021 daher so leider nicht zustimmen können. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
