Christian Herrgott
Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, aufgrund der leider andauernden Erkrankung von Kollegen Emde hat kurzfristig mich das Los getroffen, Ihnen nun einen Teil seines Redebeitrags vorzulegen. Zunächst erst mal Dank an den Kollegen Hande, der kurzfristig die Berichterstattung aus dem Ausschuss übernommen hat. Ich habe mir aufgrund der fortschreitenden Zeit die Freiheit genommen, den Beitrag des Kollegen Emde ein wenig einzukürzen.
(Zwischenruf Abg. Hande, DIE LINKE: Hof-
fentlich ist er damit einverstanden!) Das werden wir dann sehen. Meine Damen und Herren, der derzeit geltende Glücksspielstaatsvertrag 2011 tritt mit Ablauf des 31. Juni dieses Jahres außer Kraft. Von daher ist es notwendig, dass wir heute darüber sprechen, den Glücksspielstaatsvertrag 2021 hier in Thüringen in geltendes Recht umzusetzen und das Glücksspielgesetz und das Thüringer Spielhallengesetz entsprechend zu ändern. Laut Gesetzesbegründung ist in diesem Bereich eine maßvolle Anpassung an den neuen Staatsvertrag geboten. Dieser sieht vor, dass die Zahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen ist. Der durch R2G vorgelegte Entwurf zur Umsetzung in Thüringen sieht hierbei vor, dass die Wettvermittlungsstellen mit qualitativen statt quantitativen Anforderungen ausgestattet werden. Im Kontrast dazu standen die Änderungen im rotrot-grünen Gesetzentwurf für das Thüringer Spielhallengesetz. Der vorgelegte Gesetzentwurf hielt im Thüringer Spielhallengesetz trotz der entgegenstehenden gesetzgeberischen Intention des Glücksspielstaatsvertrags an den bisherigen ausschließlich quantitativen Regulierungen des gewerblichen Glücksspiels fest. Somit hätte der ursprünglich vorgelegte Gesetzentwurf massive Auswirkungen sowohl auf das Angebot wie auch die Unternehmen, die Angestellten als auch die kommunale Ebene gehabt. Viele Spielhallenstandorte hätten schließen müssen, obwohl die Zahl der Spielhallen in Thüringen inzwischen in den letzten Jahren deutlich rückläufig ist. Arbeitsplätze wären weggefallen und die Kommunen hätten auf Einnahmen aus der Vergnügungs- und Gewerbesteuer vermutlich verzichten müssen. So zumindest das Ergebnis einer Reihe von Stellungnahmen, die wir in der Anhörung erhalten haben. Das Kanalisierungsziel sowie der Auftrag, aus dem Glücksspielstaatsvertrag ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hätte auf diese Art und Weise vermutlich nicht erfüllt werden können. Demgegenüber steht eine weitgehende Öffnung des Online-Glücksspiels, wie Sie aus den Medien in den letzten Tagen entnehmen konnten. Umso besser, dass man sich auf Basis der Anhörung zu einem gemeinsamen Änderungsantrag verständigen konnte. Der gemeinsame Änderungsantrag ersetzt die überholten quantitativen Regulierungen im Thüringer Spielhallengesetz konsequent durch qualitative Regelungen. Eine Zertifizierung wirkt sich in hohem Maße auf die Qualität der Spielhalle und folglich auf den Spieler- und Verbraucherschutz aus. Die mit der Zertifizierung einhergehenden Prüfverfahren fördern den kontinuierlichen Verbesserungsprozess, und die Erleichterungen, die der Änderungsvertrag möglich macht, sind an eine solche Zertifizierung gekoppelt. Meine Damen und Herren, besonders wichtig ist uns, dass der vorliegende Änderungsantrag im Paket mit dem vorliegenden Entschließungsantrag zu sehen und zu bewerten ist. Alle Maßgaben und Regulierungen der Spielhallen müssen in erster Linie unter Berücksichtigung des Spielerschutzes und der Suchtprävention betrachtet werden. Dies betont der Entschließungsantrag, indem er Instrumente fordert, um die Suchtprävention hinsichtlich der Glücksspielsucht in Thüringen zu stärken. Folgende Instrumente sind hier genannt: Es ist alle zwei Jahre von der Landesregierung ein Glücksspielsuchtbericht zu erarbeiten, zu finanzieren und dem Landtag vorzulegen, um für zukünftige Weiterentwicklungen, wie es der Kollege Kalich bereits erwähnt hat, eine solide Datengrundlage speziell für Thüringen zu haben. Darüber hinaus soll Sorge dafür getragen werden, dass die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung im Rahmen der Evaluierung auch künftig nachkommen kann. Zusammenfassend haben wir hier nun ein ausgewogenes Gesetz und einen Entschließungsantrag, welche den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung tragen und die Themen „Spielerschutz“ und „Suchtprävention“ in den Fokus nehmen. Ich bitte aus Sicht meiner Fraktion um Zustimmung für den Gesetzentwurf und den Entschließungsantrag. Vielen Dank.
(Beifall CDU)
