Madeleine Henfling
Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Präsidentin, Ihnen liegt in der Drucksache 7/3580 eine Änderung zur Geschäftsordnung des Thüringer Landtags vor, die wir auch im Ältestenrat diskutiert haben. Darin befinden sich zwei Änderungen. Erstens sollen für die beim Thüringer Landtag angesiedelten unabhängigen Beauftragten, also den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Bürgerbeauftragten, den Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der SED-Diktatur und den Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, zukünftig parlamentarische Unterlagen wie Ausschussprotokolle und Beratungsgrundlagen etc. pp. elektronisch im AIS bereitgestellt werden. Ich war, ehrlich gesagt, überrascht, dass wir das noch nicht machen. Jetzt haben wir, wenn wir das heute hier verabschieden, dafür auch eine Geschäftsordnungsgrundlage. Das wollen wir nun ändern, und zwar in den §§ 52, 76, 80 und 107. Und zweitens haben wir mit einem neuen § 60 a ein Informationsverfahren, das sogenannte Notifizierungsverfahren, aufgenommen. Dafür schaffen wir jetzt auch eine Geschäftsordnungsgrundlage für den Thüringer Landtag. Und das ist eine Regelung zur Implementierung des Notifizierungsverfahrens für den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess. Das ist notwendig, weil wir eine EU-Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt haben. Die gibt es schon seit dem 9. September 2015, sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, für Rechtsvorschriften, die den freien Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt mittelbar oder unmittelbar beeinflussen können, ein Informationsverfahren, also ein Notifizierungsverfahren, durchzuführen. In einer mindestens dreimonatigen Stillhaltefrist können Mitgliedstaaten und die EU-Kommission Stellungnahmen zu einer Rechtsvorschrift abgeben; im Einzelfall kann diese Stillhaltefrist auf 18 Monate ausgedehnt werden. Die Rechtsvorschrift darf in dieser Prüfphase nicht erlassen werden. Verstöße gegen das Notifizierungsverfahren sind europarechtswidrig, die Rechtsvorschriften dürfen dann nicht angewendet werden. Wir gestalten diese Praxis bei Gesetzentwürfen nun in § 60 a. Der Landtag stimmt in zweiter Beratung also einem Gesetzentwurf zu, die erste Beratung und gegebenenfalls Beratungen in Ausschüssen gehen dem dann voraus. Und in der Stillhaltefrist, also mindestens drei und höchstens 18 Monate, läuft das Notifizierungsverfahren. Dann können sozusagen die Stellungnahmen abgegeben werden. Wurden die Stellungnahmen abgegeben, wird der Gesetzentwurf zur Durchführung des Notifizierungsverfahrens an den federführenden Ausschuss überwiesen. Die dritte Beratung erfolgt dann nach Ablauf der Stillhaltefrist im Plenum. Das sind die Änderungen in Gänze – ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Antrag. Vielen Dank.
(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
