Steffen Dittes
Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, vielleicht zunächst mal, weil es keine Rolle gespielt hat, die zwei nicht strittigen Punkte im ursprünglichen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, nämlich die Anpassung der Regelung zur Vermeidung von Wahlbeeinflussung am Wahltag an die für die Bundestagswahl geltenden Regelungen und die Erhöhung des Erfrischungsgeldes für die Wahlhelfer, weil ohne die vielen Tausenden Wahlhelfer Wahlen, egal welcher Art, in Thüringen nicht möglich wären. Deswegen ist es gut, dass wir an dieser Stelle auch die Anerkennung zeigen und das Erfrischungsgeld angehoben wird.
(Beifall DIE LINKE, CDU)
Auch das soll in der zweiten Lesung gesagt werden. In der Tat, es gibt zwei strittige Punkte, über die wir uns lange ausgetauscht haben. Herr Bergner, ich schätze Sie ja als demokratischen Abgeordneten, der auch keinem polemischen Streit aus dem Weg geht. Aber das, was Sie hier gerade gesagt haben, dass wir die Erfurter Wählerinnen und Wähler wie auf dem Schachbrett umherschieben würden und schachern würden, um einen politischen Vorteil zu bekommen – das ganze Gegenteil ist sowohl mit der Beschlussempfehlung des Innenausschusses als auch mit dem Änderungsantrag der Fall. Ich weise ausdrücklich und entschieden Ihren Vorwurf zurück.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Es kann doch kein Geschachere sein, wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, wie Frau Marx sagte, und die Abweichung mehr als 25 Prozent in einzelnen Wahlkreisen betrug, es kann doch kein Geschachere sein, wenn wir uns hier damit auseinandersetzen, dass wirklich jede Stimme in Thüringen, die ein Mensch zu einer Wahl abgibt, genauso viel wert ist wie die Stimme eines anderen Menschen, der zur Wahl gegangen ist. Das ist unsere verfassungsrechtliche Aufgabe,
(Beifall DIE LINKE)
denn die Gleichheit der Wahl ist eine der fünf Wahlrechtsgrundsätze, die gilt es selbstverständlich einzuhalten und dafür auch die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das ist kein Geschachere, Herr Bergner, das ist verfassungsrechtlich verantwortungsvoller Umgang mit dem Wahlrecht in diesem Land.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) Ich will es mal deutlich sagen: Wir haben uns eben auch im Wissen um die Wahlkreisbindung von Wählerinnen und Wählern, zu ihren Abgeordneten, die in ihren Wahlkreisen tätig sind, von vornherein, auch von diesem Pult aus, immer wieder dazu bekannt, in diesem Gesetzentwurf die verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu berücksichtigen und tatsächlich nur im Fall des Änderungsantrags Frienstedt mit 1.354 Wählerinnen und Wählern vom Wahlkreis 26 in den Wahlkreis 25 zu verschieben und Salomonsborn mit 1.081 Wählerinnen und Wählern vom Wahlkreis 25 in den Wahlkreis 24. Wenn Sie jetzt mal die Gesamtzahl auch der Wahlkreise sehen – wir haben im Wahlkreis 25 immer noch 56.656. Das zeigt doch, dass dieser Eingriff minimalinvasiv ist und zu überhaupt keiner Veränderung der politischen Mehrheitsverhältnisse führt, aber eben den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl gerecht wird. Da möchte ich mich bedanken, dass wir in diesem Punkt Einigkeit erzielt haben. Und es ist keine Hinterzimmerpolitik, wenn sich Abgeordnete darüber verständigen, welche Regelung tatsächlich auch mehrheitsfähig wird. Es ist keine Hinterzimmerentscheidung, sondern es ist, worauf der Ausschussvorsitzende zu Recht hingewiesen hat, eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses, der entsprechend den Wahlergebnissen vom Oktober 2019 zusammengesetzt ist. Es ist eine zutiefst demokratische Entscheidung, die hier vorgelegt worden ist. Ich will aber auch zu dem zweiten Punkt noch etwas sagen, zu den Quoren, Herr Walk. Ja, in der Tat haben wir eine unterschiedliche Auffassung. Sie haben die beiden Leitplanken beschrieben, eine gewisse Hürde, die sagt, es muss garantiert, es muss gewährleistet sein, dass auf der einen Seite Kandidaten oder auch Landeslisten einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung haben und dass auf der anderen Seite natürlich dadurch auch keine Beeinträchtigung insbesondere kleinerer Parteien dargestellt werden kann, sondern dass Chancengleichheit auch für kleinere Parteien herrscht. Sie haben auch die Absenkung der Quoren zur Bundestagswahl durch den Bundestag, aufgrund der Corona-Pandemie, benannt. Nun haben wir aber noch eine Besonderheit in Thüringen zu berücksichtigen, wir haben nicht nur die Corona-Pandemie, eine möglicherweise auch im September konkret bestehende Bedrohungslage, wir haben möglicherweise auch ein anderes Kommunikationsverhalten von Wählerinnen und Wählern, wenn sie im Prinzip mit Parteien auch interagieren, aber wir haben darüber hinaus möglicherweise auch noch eine Wahl mit verkürzten Fristen, die es Parteien nur in maximal 33 Tagen erlaubt, ihre notwendigen Unterschriften zu sammeln. Und das ist etwas, was wir gleichermaßen mit berücksichtigen müssen. Wenn Sie hier darstellen, wie hoch die Quoren bei der Bundestagswahl sind, dann kann ich Ihnen auch sagen: Das, was wir heute unter den doppelten Beeinträchtigungen für kleinere Parteien beschließen, liegt, was die Wahlkreiskandidaten anbetrifft, immer noch über dem, was in Bundestagswahlkreisen bei verlängerten Fristen notwendig ist. Bei der Landesliste ist es umgekehrt, da ist das Erfordernis bei der Bundestagswahl höher als das, was wir heute beschließen. Ich glaube aber, dass das, was wir heute beschließen, die 75 notwendigen Unterstützungsunterschriften im Wahlkreis, was einen Prozentsatz von etwa 0,195 der Wahlberechtigten im Durchschnitt betrifft, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dass wir 0,26 an notwendigen Unterschriften der Wahlberechtigten nicht überschreiten dürfen. Wir unterschreiten dies. Aber ob es tatsächlich den Bedingungen auch der Corona-Pandemie und der verkürzten Frist entsprechen wird, das ist noch mal zu diskutieren. Wir glauben, dass wir eine verantwortungsvolle Entscheidung, eine verantwortungsvolle Abwägungsentscheidung getroffen haben. Einer verfassungsrechtlichen Bewertung, wenn sich diese anschließt, sehen wir natürlich auch entgegen. Ich will aber auch deutlich sagen, meine Damen und Herren: In beiden Fällen, sowohl was die Wahlkreise anbetrifft, als auch die Quoren, haben wir nach wie vor Handlungsbedarf. Was wir hier regeln, ist nur in einem Fall der Quoren etwas für eine möglicherweise im Jahr 2021 stattfindende Neuwahl, aber eben nicht für alle nachfolgenden Wahlen. Und dort haben wir auch einen verfassungswidrigen Zustand, was die Quoren beispielsweise für Wahlkreiskandidaten anbetrifft. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, perspektivisch auch Änderungen vorzunehmen und Vorsorge zu treffen für künftige Wahlen mit verkürzten Fristen. Auch bei den Wahlkreisen haben wir, auch wenn wir jetzt keinen verfassungswidrigen Zustand mehr haben, eine sehr große Spreizung zwischen einzelnen Wahlkreisen, Überschreitung und Unterschreitung des Durchschnittswerts der Wahlberechtigten. Auch hier wäre es notwendig, dass der Gesetzgeber sich weit vor einer nächsten Wahl damit beschäftigt, nicht nur an einer Stelle Korrekturen vorzunehmen, sondern die weitestgehende Gleichheit dadurch sicherzustellen, dass er sich alle 44 Wahlkreise genauer anguckt. Das ist aber eine Verpflichtung, die besteht nicht heute.
(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: So wurde es
besprochen!) Der Verpflichtung, die heute ansteht, kommen wir mit dem Änderungsantrag und der Beschlussempfehlung nach. Aber für die Zukunft hat der Landesgesetzgeber in Bezug auf das Wahlgesetz noch einige Hausaufgaben zu erledigen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
