Henry Worm
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Dann treten wir in eine Sitzungsunterbrechung für 30 Minuten ein und treffen uns hier zehn vor vier wieder.
