Heike Werner
Fragestunde
Danke, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, damit wurde klarer, in welche Richtung die Fragen gehen sollten. Ich möchte sie sehr gern beantworten. Zu 1: Unterhaltspflichtige zahlen in der Regel aus zwei Gründen nicht oder nicht in ausreichender Höhe Kindesunterhalt. Entweder ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig oder der unterhaltspflichtige Elternteil entzieht sich seiner Unterhaltspflicht. Man muss feststellen – das haben Studien ergeben –, dass die Leistungsunfähigkeit von Unterhaltspflichtigen der häufigste Grund dafür ist, dass Unterhaltspflichtige ihrer Verpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen können. Zu Frage 2: In Thüringen sind die Kommunen im eigenen Wirkungskreis für die Gewährleistung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständig. Die von den Kommunen dafür eingerichteten Unterhaltsvorschussstellen widmen sich kontinuierlich der Optimierung der Verwaltungsverfahren und prozesse ‑ im Hinblick auf die Qualifizierung des Forderungsmanagements. Mit der UVG-Reform 2017 und damit einhergehend einer Erweiterung des UVG-Leistungsanspruchs bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ging eine Verdoppelung der Antragszahlen von 14.500 im Jahr 2016 auf 28.855 Ende 2018 einher. Die Kommunen wurden dadurch vor große Herausforderungen gestellt. Um dem Antragsumfang zeitnah zu entsprechen, war ein rascher Auf- und Ausbau der vorhandenen Personalstellen notwendig. Viele neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten eingestellt und geschult werden. Die Gewährleistungsverantwortung der Kommunen wurde von der Landesregierung durch zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen unterstützt. Von daher bin ich zuversichtlich, dass die vom Thüringer Rechnungshof festgestellten Mängel bald beseitigt sind. Zu Frage 3: Die Frage ist mit einem Nein zu beantworten. Ich verweise hier noch mal auf meine Ausführungen zu Frage 2. Zu Frage 4: § 7 UVG bietet die gesetzliche Grundlage für die Rückholung des gezahlten Unterhaltsvorschusses durch die UV-Stellen in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Stellt die UV-Stelle fest, dass die Voraussetzungen für die staatliche Zahlung der Unterhaltsleistung nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, dann hat der Staat gegen den Unterhaltspflichtigen einen eigenständigen Schadensanspruch des öffentlichen Rechts. Die daraus resultierenden Rückforderungen sind von den UV-Stellen in teilweise komplizierten und aufwendigen Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen. Die Kommunen haben verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bei der Rückholung des Unterhaltsvorschusses von der Mahnung bis zur Vollstreckung, der Erhebung von Verzugszinsen, der Erwirkung eines Titels oder dem Einleiten von Ordnungswidrigkeitsverfahren mit entsprechenden Geldbußen. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
