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Heike Werner

04.06.2021 Sitzungen 7/49

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Ziel des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist es, wie es der Name bereits aussagt, die Inklusion und die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben. Wie Sie wissen, liegt mir dieses Thema sehr am Herzen und die Aufgaben, die sich aus diesem Ziel ergeben, sind dabei ebenso wichtig wie vielfältig. In dem Gesetz sind ja schon eine Reihe von Aufgaben festgelegt und R2G hatte damals auch umfangreiche finanzielle Mittel dafür im Haushalt eingestellt. Zum Beispiel das Thema „Barrierefreiheit bei baulichen Maßnahmen“ zeigt konkrete Bemühungen in allen Ressorts. Die sind vielfältig und umfassen neben anderen Maßnahmen der barrierefreien Umgestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter auch die Anschaffung von Hörschleifen für Beratungsräume oder die Erstellung von Informationsmaterial in Leichter Sprache. In Umsetzung der mit dem Gesetz zur Änderung des ThürGIG vom 21.12.2020 beschlossenen Ergänzung des § 22 Abs. 8 soll die Vertretung der Menschen mit Behinderungen auf kommunaler Ebene gestärkt werden. Dabei wird eine Förderung durch das Land sowohl für hauptamtliche kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen als auch für die Beiräte für Menschen mit Behinderungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten festgeschrieben. Die Möglichkeit zur Förderung kommunaler Behindertenbeauftragter durch das TMASGFF besteht unabhängig davon bereits seit 2019. Im Jahr 2021 werden nach dem derzeitigen Stand 14 kommunale Behindertenbeauftragte mit einem Gesamtbetrag von etwa 350.000 Euro gefördert. Zur Förderung der kommunalen Beiräte für Menschen mit Behinderungen wird gegenwärtig eine Förderrichtlinie abgestimmt. Man muss dazu sagen, dass zwar im Antrag die Förderung der Beiräte festgeschrieben war, allerdings im Haushalt ja keine finanziellen Mittel dafür bereitgestellt wurden, sodass wir im Jahr 2021 gern nicht ausgeschöpfte Mittel für kommunale Beauftragte für diese kommunalen Beiräte verwenden wollen. Wie gesagt: Derzeit wird diese Förderrichtlinie abgestimmt, um das für das Jahr 2021 zu ermöglichen. Sollten aber im Jahr 2022 alle kommunalen Beauftragten entsprechend auch die möglichen Unterstützungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte abrufen, wird es dann – zumindest nach derzeitigem Stand – nicht möglich sein, kommunale Beiräte zu fördern. Zu den Fragen 2 und 3, die ich gern gemeinsam beantworten möchte: Der in Rede stehende Haushaltstitel „Zuschüsse für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit“ wird im Geschäftsbereich des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen verwaltet. Das Antragsverfahren, die Antragsbearbeitung sowie etwaige Beratungen liegen daher in dessen Zuständigkeitsbereich und können wir hier leider nicht mitteilen. Zu Frage 4: Die Überwachungsstelle hat im ersten Prüfungszeitraum von 2020 bis 2021 entsprechend der europarechtlichen Vorgaben insgesamt 52 Websites geprüft. Davon fanden 49 Prüfungen im vereinfachten Verfahren statt, drei Websites wurden eingehend überprüft. Im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen wurde jeweils ein Prüfbericht erstellt und den betreffenden öffentlichen Stellen übersandt. Neben den bei den Prüfungen getroffenen Feststellungen enthält der Prüfungsbericht auch Anregungen und Hinweise zur Beseitigung bestehender Barrieren. Festgestellte Mängel sind in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu beseitigen. Die festgestellten Mängel betreffen nahezu alle Prüfungsbereiche. Schwerpunkte befinden sich insbesondere in Einschränkungen für Menschen mit Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

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