Steffen Dittes
Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Meine Damen und Herren, dass wir heute eigentlich über die Drucksache 5/6646 diskutieren, hat Frau Kollegin Henfling schon ausgeführt. Herr Bergner, Sie haben natürlich recht, die Linke-Fraktion und auch die Grüne-Fraktion haben Ihrem damaligen Änderungsantrag zugestimmt, die SPD hat Ihren Änderungsantrag abgelehnt. Im Übrigen – ich komme gleich im Einzelnen noch mal darauf zurück – hatte ja damals – Sie hatten das auch angesprochen – auch die Linke-Fraktion einen sehr umfangreichen Änderungsantrag zum Polizeiaufgabengesetz eingereicht und auch begründet. Den haben Sie abgelehnt und im Übrigen auch die SPD. Vielleicht ist das schon so eine kleine Erklärung dafür, dass möglicherweise einige Positionen, die damals nicht nur in den Vorstellungen der Grünen hier debattiert wurden, sondern auch im Änderungsantrag der Linken vorhanden waren, bis heute nicht Eingang in das Thüringer Polizeiaufgabengesetz gefunden haben, weil möglicherweise den Bereich der Datenerhebung betreffend die Fraktionen FDP, Grüne und Linke nicht über die erforderliche Mehrheit im Landtag verfügen und auch nicht in der vorangegangenen Legislaturperiode darüber verfügten und möglicherweise mit dem Koalitionspartner SPD und auch mit dem Innenministerium nicht in allen Fragen Einigkeit und Konsens zum Polizeiaufgabengesetz erzielt werden konnte. Ich will aber trotzdem an dieser Stelle auch etwas Optimistisches sagen, weil, wir haben natürlich damals in unserem Änderungsantrag sehr intensiv über die umfangreichen Befugnisse zur verdeckten Datenerhebung, über den mangelnden Berufsgeheimnisträgerschutz diskutiert. Wir hatten aber auch Themen angesprochen, die damit im Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel das Auskunftsrecht und die Rechte der Betroffenen von polizeilichen Datenerhebungen. Wir hatten auch diskutiert über Gefahrenbegriffe und die Eingriffsschwellen, über Kennzeichnungspflicht, über Befugnis zum Einsatz des Staatstrojaners, über den Einsatz von IMSI-Catchern, aber eben auch über gravierende Eingriffe zur Wohnraumüberwachung und auch über fehlende Polizeibeschwerdestellen. Und man muss sagen, auch wenn wir uns im Polizeiaufgabengesetz in dieser Koalition nicht in jedem Punkt einig waren, einige dieser Punkte haben wir auf politischer Ebene außerhalb des Gesetzes auch umsetzen können. Da will ich mal daran erinnern, dass besonders die Rechte der Betroffenen von Datenerhebungsmaßnahmen der Polizei ja mit der Übernahme der Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018 auch gestärkt worden sind, nur eben außerhalb des Polizeiaufgabengesetzes, das müsste man in die Betrachtung mit hineinziehen. Wir haben die Polizeivertrauensstelle in Thüringen geschaffen und im vergangenen Jahr im Dezember auch einen Antrag auf den Weg gebracht, diese Vertrauensstelle oder das Beschwerdeverfahren hin zum unabhängigen Ermittlungsverfahren weiterzuentwickeln. Und wir haben natürlich auch beispielsweise die Frage der Kennzeichnungspflicht für Thüringer Polizistinnen und Polizisten außerhalb des Polizeiaufgabengesetz geregelt und umgesetzt. Ich denke, so düster ist dann – das ist sichtbar geworden – mein Rückblick auf die Jahre 2013 und 2015 nicht. Deswegen will ich, glaube ich, mal als Einziger zu einem Punkt was sagen, was wir durchaus kritisch in Ihrem Antrag sehen, was wir, glaube ich, nicht diskutieren müssen, wo ich Ihnen einfach sage, das lehnen wir ab. Wir haben damals im Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zum Gesetzentwurf der Landesregierung einen Polizeiausschuss vorgeschlagen, weil in der Tat die Polizei im Polizeiaufgabengesetz weitreichende Befugnisse hat, die nachrichtendienstähnlich sind, die allerdings keine ausreichende parlamentarische Kontrolle haben. Im Innenausschuss können wir die nur sehr eingeschränkt wahrnehmen. Das Gesetz sieht vor, dass die Landesregierung jährlich einen Bericht über diese Datenerhebung dem Landtag vorlegt, aber im Einzelfall tatsächlich eine Kontrolle ausüben können wir nicht. Im Bereich des Verfassungsschutzes gibt es diese Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission oder durch die Kommission G10. Was wir aber nicht machen können, das verbietet sich einfach tatsächlich durch das Trennungsgebot, und ich komme auch gleich noch mal auf den anderen Bereich zurück, ist, die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle polizeilicher Maßnahmen, die nachrichtendienstlich ähnlich sind, dem Kontrollgremium, wie Sie es vorschlagen, was für den Verfassungsschutz zuständig ist, zu übertragen. Warum nicht? Weil damit auch Informationen, die zwangsläufig beim Verfassungsschutz erhoben worden sind, die natürlich in die Kontrolltätigkeit der Abgeordneten einfließen, dann unmittelbar auch in die Arbeit der Kontrolle im polizeilichen Bereich mit einfließen. Und das soll ausgerechnet das Trennungsgebot verhindern, dass es einen Informationsfluss gibt, weil die Eingriffsbefugnisse, die der Verfassungsschutz hat, nämlich nicht bestimmt sind, sehr abstrakt sind, das ist unsere Kritik auch an dieser Institution, und zumindest die Eingriffsschwelle bei der Polizei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts beschrieben ist durch die Diskussion, die gerade hier schon geführt worden ist, durch den Begriff der abstrakten oder konkreten Gefahr. Das setzt nämlich tatsächlich andere Mechanismen in Gang und das sorgt auch dafür, dass die Informationen, die mit keiner oder mit einer sehr geringen Schwelle erhoben worden sind, nicht in Verfahren einfließen können, die mit einer sehr deutlich höheren Schwelle erst erhoben werden dürften. Deswegen ist Ihr Vorschlag in diesem Punkt völlig unzureichend. Ich gebe Ihnen auch recht – und diese Diskussion wollen wir als Linke auch tatsächlich führen –, wir müssen uns überhaupt mit der Frage der Bevorratung von sehr weitreichenden Befugnissen bei der Polizei im Polizeiaufgabenrecht, also im Bereich der Gefahrenabwehr, beschäftigen. Das haben wir damals auch sehr deutlich gesagt. Ich kann mich noch gut an unsere Debatte – Herr Adams, Frau Renner, die Namen wurden genannt – erinnern, zu sagen, es sind überhaupt noch für den Bereich der Gefahrenabwehr völlig untaugliche Befugnisse, die da im Polizeiaufgabengesetz stehen, und die finden – Herr Maier, Sie wissen das – in der Praxis auch überhaupt keine Anwendung. Die Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr, das wissen wir aus den jährlichen Berichten, wird überhaupt nicht angewandt durch die Polizisten und das hat einen vor allem ganz praktischen Grund, weil Informationen, die im Bereich der Gefahrenabwehr erhoben werden können, im späteren Strafverfahren möglicherweise gar nicht berücksichtigt werden können und es deshalb sehr viel sachdienlicher ist, auch für die Straftataufklärung, aber auch auf für die mögliche nachfolgende Sanktion, wenn diese Informationen bereits auf der Grundlage des Strafprozessrechts erhoben werden und damit von Anfang an auch eine rechtsstaatliche Kontrolle durch Gerichte stattfindet und die dann natürlich auch in der Lage sind, die erhobenen Informationen in die Straftatsaufklärung und die Beurteilung des Strafmaßes mit einfließen zu lassen. Ich glaube, diese Diskussion müssen wir führen und die führen Sie mit Ihrem Gesetzentwurf nicht. Sie führen eine Diskussion darüber, wie man diese weitreichenden Befugnisse noch weiter ausgestalten, also sicherer machen kann. Wir wollen eine Diskussion überhaupt darüber führen: Braucht es diese weitreichenden nachrichtendienstähnlichen Befugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr oder brauchen wir tatsächlich hier eine eindeutige Zuständigkeit bei den Strafverfolgungsbehörden, das heißt durch die Amtsrichter angeordnete Maßnahmen auf der Grundlage des Strafprozessrechts? Da gibt es ja auch die Möglichkeiten, Telekommunikation zu überwachen, Wohnraumüberwachung ab einem bestimmten Strafmaß tatsächlich anzuwenden, aber dann auch ausreichend rechtsstaatlich kontrolliert, wo dann auch im Verfahren natürlich die Rechte der Betroffenen eindeutig definiert sind. Natürlich werden wir uns in der Diskussion nicht verschließen, wir haben uns in der Koalition auch in dieser Legislaturperiode im Koalitionsvertrag verständigt, das Polizeirecht bürgerrechtsfreundlich fortzuentwickeln und nur dann Befugnisse zu stärken, das heißt auch auszugestalten, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich und auch verhältnismäßig sind. Da haben wir viele Zweifel auch bei denen, die Sie jetzt in Ihrem Gesetzentwurf vorgeschlagen haben, aber das kann dann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Ich will abschließend aber auch eine Bemerkung machen. Wir haben – ich habe es an einzelnen Punkten in den letzten Jahren deutlich gemacht und deswegen ist Ihr Gesetzentwurf tatsächlich auch veraltet – in den letzten Jahren eine Dynamik zur Entwicklung des Polizeiaufgabenrechts in zahlreichen Bundesländern gehabt. Im Übrigen haben Grüne, FDP und die Linke in Bayern gemeinsam gegen das dortige Polizeiaufgabengesetz geklagt. Also so viel Gemeinsamkeit wie in diesem Punkt haben unsere Parteien sonst nie, ich will das auch deutlich an dieser Stelle sagen. Was mir aber Angst macht, Herr Innenminister, und darum bitte ich Sie auch, ist die Diskussion bei den Innenministern um das Musterpolizeigesetz der Länder. Ich habe noch sehr genau einen Bundesinnenminister im Kopf, der mal bei einer Veranstaltung in Thüringen gesagt hat, wenn es nach ihm ginge, schreibt er die schärfsten und weitreichendsten Befugnisse aller Polizeiaufgabengesetze der Länder in ein Musterpolizeiaufgabengesetz zusammen und er möchte dann die Ministerpräsidenten sehen, die dieses Musterpolizeiaufgabengesetz nur unzureichend umsetzen. So eine Debatte dürfen wir uns nicht leisten, die dürfen wir uns auch nicht bei den Innenministern leisten, sondern wir brauchen einen bürgerrechtsorientierten Blick auf das, was unbedingt notwendig ist,
(Beifall DIE LINKE)
was erforderlich ist und was an anderer Stelle erforderlich ist, beispielsweise im Strafprozessrecht geregelt werden muss, aber eben nicht im Gefahrenabwehrrecht. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
