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Ringo Mühlmann

AfD 03.06.2021 Sitzungen 7/48

Fragestunde

Vielen Dank. Zugangskontrollen nach Weimar und Jena aufgrund Demonstrationen am 1. Mai 2021 In einem Video, welches über ein soziales Netzwerk geteilt wurde, ist mutmaßlich eine Zugangskontrolle im Rahmen der 1.-Mai-Demonstrationen in Weimar zu sehen. Der kontrollierende Beamte benennt als Grund für das Anhalten eine „allgemeine Verkehrskontrolle“. Aufgrund dessen kann es sich rechtlich nicht um eine Zugangskontrolle anlässlich der Demonstrationslagen am 1. Mai oder eine vergleichbare Kontrolle handeln und die im Zusammenhang mit der Kontrolle getroffenen Maßnahmen müssen sich im rechtlich zulässigen Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle bewegen. Der Betroffene gibt auf Rückfrage an, nach Weimar zu einem Freund zu fahren, woraufhin der Beamte den Wohnort und den Namen des Freundes erfragt. Den Grund für das Erheben dieser Informationen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nennt der Polizeibeamte nicht, auch werden keine weiteren üblichen Überprüfungen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführt. Am Ende des Videos erteilt der Polizeibeamte dem betroffenen Fahrzeugführer einen Platzverweis für die Städte Weimar und Jena, da dieser sich weigerte, den Namen des Freundes anzugeben. Platzverweisung und Ortsverbot sind in § 18 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der Polizei geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche polizeilichen Kontrollen fanden zum oben genannten Zeitpunkt aufgrund welcher rechtlichen Grundlage statt, während deren Durchführung Platzverweise (Ortsverbote) für die kompletten Städte Weimar und Jena ausgesprochen wurden? 2. Welche polizeilichen Maßnahmen sind im Zusammenhang mit dem Durchführen einer allgemeinen Verkehrskontrolle erlaubt und umfasst dies auch die Befragung zum Ziel des Fahrzeugführers sowie das Verhängen einer Platzverweisung oder eines Ortsverbots? 3. Wie begründet die Landesregierung, dass während der Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle polizeiliche Maßnahmen im Rahmen einer weiträumigen Zugangskontrolle zu einer oder mehreren gegebenenfalls verbotenen Demonstrationen umgesetzt wurden? 4. Wie war die konkrete Gefahrenprognose zu diesem Anlass inhaltlich konkret ausgestaltet, die einen derartigen Grundrechtseingriff (Grundrecht der Freiheit der Person [Artikel 2 Abs. 2, Artikel 104 Abs. 1 Grundgesetz und Artikel 3 Abs. 1 Satz 2, Artikel 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen] und Grundrecht der Freizügigkeit [Artikel 11 Grundgesetz, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen]) in Bezug auf ein gleichzeitiges Ortsverbot für zwei mittlere Großstädte begründet?

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