Robert Sesselmann
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, der gemeinsame Aufruf der Tagesordnungspunkte macht in der Tat Sinn, denn es geht um die Oberund Untergrenzen der Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamten. Es ist in gewisser Weise auch ein cleverer Schachzug der CDU, diesen TOP 17 hier über ihren ab dem 27.09.2021 möglicherweise neuen Koalitionspartner einbringen zu lassen, wenn es denn eine Landtagswahl gibt. Im Jahr 2017 – das hat Herr Walk schon angedeutet – wurde mit der Drucksache 6/4066 schon einmal der damals untaugliche Versuch seitens der CDU-Fraktion hier unternommen, die Altersgrenze für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte an das Dienstaustrittsalter der Beamten anzupassen. Damals wie heute geht es konkret darum, die Altersgrenze von Bewerbern, die für ein Amt als hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat kandidieren, von dem vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr am Wahltag zu erhöhen. Mit wenig tragfähigen Argumenten aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände kann man dies sicher auch begründen, wie es die Fraktion der CDU hier wiederum versuchen wird. 2017 wurde hierzu bereits im Plenum eine kontroverse Debatte geführt. Die Spitzenverbände wurden gehört und auch die Abgeordneten. Unter anderem hat der Abgeordnete Frank Kuschel seinerzeit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufweichung der Altersgrenze nach oben eine Überprüfung der Altersgrenze für das passive Wahlrecht auch nach unten nach sich ziehen muss. Wir wissen ja, 16-Jährige dürfen in Thüringen aktiv wählen, aber nicht als Bürgermeister oder Landrat kandidieren. Insofern macht es Sinn, die §§ 24 und 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz hier noch mal zu beleuchten. Es ist damals gesagt worden, dass man das Austrittsalter bedenken muss. Das heißt, jemand, der mit 67 gewählt wird, tritt dann erst mit 73 aus. Hier hat es auch entsprechende Stellungnahmen gegeben, unter anderem hat der jetzige Justizminister Herr Adams seinen Debattenbeitrag so begründet. Interessant waren in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Staatssekretärs Götze, der auf die altersbedingten Ausfallerscheinungen nicht nur auf einer rein abstrakten Ebene abstellte, sich damals aber dennoch unter Beachtung der mit zunehmendem Alter einhergehenden physischen und psychischen Leistungsbeschränkung gegen die Ausweitung der Wählbarkeit mit 67 Jahren am Wahltag ausgesprochen hat. Er hat auch die Position gegen die Wählbarkeit von Bürgermeistern und Landräten bereits mit Volljährigkeit unter Verweis auf das Strafrecht mehr oder weniger dokumentiert und hat in der Begründung gebracht, dass wir zwischen 18- und 21-Jährige nach dem Jugendstrafrecht milder zu bestrafen haben. Aber ich denke, aus der heutigen Sicht – und da hat der Kollege Bergner recht – rechtfertigt das auf keinen Fall mehr, dass wir Bürgermeister erst mit dem Erreichen des 21. Lebensjahrs wählen können oder sie hier Verantwortung übernehmen dürfen, denn wir kennen auch Fälle aus der Wirtschaft, wo bereits 18-Jährige – damit also Volljährige –, Firmen zu führen haben, die mehr als 1.000 oder mehr als 2.000, 2.500 Mitarbeiter haben. Das heißt, hier eine Ungleichbehandlung vorzunehmen, sehen wir nicht. Das heißt, es ist durchaus mitgehbar und nachvollziehbar, wenn das Wahlalter für Bürgermeister und Landräte auf die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit die Volljährigkeit herabgesenkt werden wird oder werden kann. Meine Damen und Herren, problematisch sehen wir die Anhebung des Wahlalters auf das vollendete 67. Lebensjahr, denn, liebe Kollegen der CDU, es liegt auf der Hand, Ihre Partei plagen im Wesentlichen und bekanntlich Nachwuchsprobleme.
(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Was?)
Seit 2000 hat die CDU in Thüringen mehr als 5.000 und damit ein Drittel ihrer Mitglieder verloren. Weniger Mitglieder bedeuten auch weniger Kandidaten. Man ist so letzten Endes auf das letzte Aufgebot der CDU angewiesen,
(Beifall AfD)
sichert es doch den Machterhalt in den Kommunen für weitere sechs Jahre.
(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Das war eine
weise Entscheidung der Wähler!) Die CDU Thüringen hat die Regierungsverantwortung wegen desaströser Politikfehler im Land längst verloren und ist zum Steigbügelhalter linker Ideologen geschrumpft. Lediglich in den Kommunen ist sie noch stark vertreten. Sie fürchtet darum, ihren Erneuerungsprozess nicht rechtzeitig vor deren Bedeutungslosigkeit beenden zu können. Doch der Zug dafür, meine sehr geehrten Kollegen, ist bereits längst abgefahren. In vielen Städten und Gemeinden ist man nicht mehr bereit, Altparteienvertreter zu wählen. Wählergemeinschaften bilden sich, Einzelkandidaten stellen sich und übernehmen die Verantwortung auf kommunaler Ebene. Parteilose und Bürgerinitiativen werden auf dieser Ebene vom Wähler bevorzugt. Der Vertrauensverlust ist nicht mehr einholbar, auch nicht für die einst konservative CDU. Von den acht Landräten, die die CDU in Thüringen stellt, haben sechs Landräte zur nächsten Landratswahl im Jahr 2024 das 65. Lebensjahr vollendet und können dementsprechend nicht mehr zur Wahl antreten. Bei hauptamtlichen Bürgermeistern, die die CDU in Thüringen stellt, sieht es ähnlich aus. Der Amtsinhaberbonus bliebe erhalten, wollte man das Wahlalter auf die Vollendung des 67. Lebensjahres erhöhen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir sind der Ansicht, dass Kandidaten anderer Parteien sowie auch die freien Wählervereinigungen eine Chance verdienen, denn Demokratie lebt von einem Wechsel. Wir als AfD begrüßen daher den frischen Wind in unseren Kommunen und sind grundsätzlich bereit, einer Ausschussüberweisung zuzustimmen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
