Torben Braga
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Es ist richtig, Herr Blechschmidt, ich hatte gestern darauf hingewiesen, dass Sie in Ihrer kurzen Argumentation erwähnt hatten, dass die bereits genannten Gründe gegen die Wahl der von meiner Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten sprechen würden. Ich habe dann angemerkt, dass zum Kollegen Henke noch gar nichts gesagt worden wäre. Insofern danke ich Ihnen, dass Sie das nachgeholt haben. Dann haben Sie das wenigstens dokumentiert. Zu diesen Vorwürfen ist im Wesentlichen das zu sagen, was schon des Öfteren hier gesagt wurde. Ich will mich nicht in Gänze wiederholen. Aber gleichwohl sind das die entscheidenden Sätze, die im Zusammenhang mit dieser Wahl gesagt werden müssen, nämlich, dass der Verfassungsgerichtshof schon im Oktober des vergangenen Jahres festgestellt hat, dass eine fiktive parlamentarische Oppositionsarbeit bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse und Kontrollpflichten nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein darf, denn die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates zur Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierungen und ihrer Exekutivorgane in die Hand gegeben. Es wurde ebenfalls festgehalten im Oktober des vergangenen Jahres, dass das Beteiligungsrecht der Opposition auch in den Fällen gilt, in denen ihre Vertreter Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sind.
(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Wir ha-
ben aber auch gesagt, dass Sie einen geeigneten Kandidaten aufstellen können!) Ansonsten könnte die Verfassungsschutzbehörde selbst darüber entscheiden, welche der politischen Parteien zur Kontrolle der Behörde und ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit berufen sind und welche nicht. Wie ich gestern auch bereits erwähnt habe, ist es erst in der vergangenen Woche zu dem Spruch gekommen, dass der Verfassungsgerichtshof Zweifel daran hat, ob die hier immer wieder genannten Gründe für die Unmöglichkeit, einen Kandidaten der Antragstellerin, nämlich meiner Fraktion, zum Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission zu wählen, sprechen. Das betrifft diese Wahl nicht unmittelbar. Wir reden hier von der G10Kommission. Aber gleichwohl werden sich die Argumente da nicht wesentlich verändern. Ansonsten ist es das bekannte Spiel. Sie sind verpflichtet, aus Ihrer Sicht die Nichtwahl der Kollegen meiner Fraktion zu begründen. Wir sind verpflichtet – das tun wir hiermit –, zurückzuweisen, dass diese Gründe, die Sie genannt haben, erstens richtig sind und zweitens dafür ausreichen würden, die Kandidaten zu wählen. Unsere Auffassung ist es, dass eine Nichtwahl unserer Kandidaten auf der Grundlage der hier genannten Gründe missbräuchlich wäre. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
