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Heike Werner

23.04.2021 Sitzungen 7/44

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage möchte ich wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Das Landesamt für Verbraucherschutz führt wöchentliche Datenqualitätskontrollen und Plausibilitätsprüfungen durch. Eventuelle Abweichungen werden als Korrekturberichte an die Gesundheitsämter versendet, damit eine Datenkorrektur vorgenommen werden kann. Zu Frage 2: Neben den wöchentlich verschickten Korrekturberichten des Landesamts für Verbraucherschutz erhalten die Gesundheitsämter regelmäßig Feedbackberichte zur Datenqualität der SARS-CoV-2-Meldedaten vom Robert Koch-Institut, die ebenfalls über das TLV bereitgestellt werden. Ebenso versendet das RKI einen Indikatorbericht für Deutschland und die Länder, in dem auch die Todesfälle dargestellt werden. Auf diese Weise kann der Trend in Thüringen mit dem bundesweiten Geschehen verglichen und eingeordnet werden. Außerdem steht die Landesstelle in ständigem Austausch mit den Gesundheitsämtern, um plausible und möglichst vollständige Daten zu verarbeiten. Zu Frage 3: Entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts werden bei den Auswertungen von SARS-CoV-2-Todesfällen, wie im Übrigen auch bei den Influenza-Todesfällen, in Thüringen sowohl die an SARS-CoV-2 Verstorbenen als auch die mit SARS-CoV-2 Verstorbenen angegeben. Der Status „verstorben“ ist ein Meldetatbestand gemäß Infektionsschutzgesetz und wird von den Gesundheitsämtern im Rahmen der Ermittlungen zu einem Fall erhoben und an die Landesstellen in Thüringen, das Landesamt für Verbraucherschutz, also das TLV, übermittelt. Der Eintrag in die entsprechende Rubrik der Meldesoftware erfolgt durch die Gesundheitsämter anhand der Angaben auf den Totenscheinen. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn man die Entstehung und Verlauf der COVID-19-Erkrankung berücksichtigt. Die Viren verursachen Schädigungen und den Untergang von Zellen. Dies betrifft nicht nur die Atmungsorgane, sondern auch weitere Organe wie beispielsweise Leber, Herz und Nieren, die dadurch geschädigt werden. Deshalb kann nicht immer unterschieden werden, ob zum Beispiel ein Herzinfarkt bei einer Person aufgrund einer Vorerkrankung oder infolge der Schädigung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgte. Sehr wahrscheinlich sind häufig beide Komponenten ursächlich für den Tod und spielen zusammen. Aus diesen Gründen ist eine Unterscheidung zwischen an und mit COVID-19 Verstorbenen mitunter nicht möglich. Stirbt man jedoch eindeutig nicht an COVID-19, zum Beispiel ein Infizierter durch einen Verkehrsunfall, wird dieser Todesfall sowohl in Thüringen als auch am RKI in Absprache aus der Todesfallstatistik entfernt. Weiterhin liegt der Landesregierung eine täglich aktualisierte nicht namentliche Liste aller SARSCoV-2-Todesfälle der letzten acht Wochen vom TLV vor. Dieser kann explizit entnommen werden, ob der Betroffene an der gemeldeten Krankheit, also an COVID-19 bzw. SARS-CoV-2, oder aufgrund anderer Ursachen mit SARS-CoV-2 verstorben ist. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

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