Heike Werner
Fragestunde
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, seitens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die Anzahl und Positivergebnisse von Selbsttests werden grundsätzlich nicht erfasst, weil diese für die Eigenanwendung vorgesehen sind und die Anwender keiner Meldeverpflichtung nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Positive sogenannte Point-of-Care-Tests – also von Dritten durchgeführte Antigen-Schnelltests – sind dagegen meldepflichtig und sollen von den Gesundheitsämtern in die Meldesoftware eingetragen werden. Nach Vorliegen des Ergebnisses der BestätigungsPCR soll dieses ebenfalls in die Meldesoftware aufgenommen werden. Bei negativer PCR sollen diese Fälle nicht gelöscht werden, sondern als „nicht bestätigt“ in der Meldesoftware verbleiben. Sie entsprechen damit nicht der Referenzdefinition und werden in offiziellen Statistiken nicht gezählt. Tatsächlich wird die Erfassung in der Meldesoftware aufgrund der Arbeitsüberlastung jedoch nur von wenigen Gesundheitsämtern in der eben beschriebenen idealen Form praktiziert. Oft wird ein bestätigter Fall erst nach Vorliegen des positiven PCRErgebnisses in der Meldesoftware und auch nur mit dem PCR-Ergebnis erfasst, sodass in diesen Fällen keinerlei Informationen über den vorher durchgeführten Antigennachweis vorliegen. Das ist auch aus anderen Bundesländern bekannt und kein thüringenspezifisches Problem. Die Angaben in der Meldesoftware stellen daher nur einen kleinen Teil der tatsächlich positiven Antigentests dar. Die Fragen 2 und 3 würde ich gern gemeinsam beantworten: Eine Berechnung von Quoten, wie viele positive Schnell- oder Selbsttests durch PCR-Testung bestätigt oder eben nicht bestätigt werden können, ist nicht möglich, da es keine Information über die Gesamtzahl der durchgeführten Antigenschnelltests gibt. Mit Stand 20.04.2021 sind in der Meldesoftware für Thüringen 3.250 Fälle erfasst, bei denen sowohl ein positiver Antigentest als auch eine positive Bestätigungs-PCR eingegangen sind. Ferner wurden 1.179 Fälle erfasst, die nicht der Referenzdefinition entsprechen und bei denen ein positiver Antigentest und ein negatives oder nicht angegebenes PCR-Ergebnis eingetragen sind. Dabei sind die eben geschilderten Vorbehalte zur Datengrundlage zu beachten. Und zu Frage 4: Bezüglich dieser Fragestellung liegen der Landesregierung keine Daten vor, da für fehlerhafte Testergebnisse keine Meldepflicht besteht. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
